Kantorowicz, Hermann 

Geburtsdatum/-ort: 18.11.1877; Posen
Sterbedatum/-ort: 12.02.1940; Cambridge (England)
Beruf/Funktion:
  • Strafrechtler
Kurzbiografie: 1896 Abitur Berlin
1896-1904 Studium der Rechtswissenschaften in Berlin, Genf, München
1904 Promotion in Heidelberg zum Dr. jur.
1907 Habilitation in Freiburg mit der venia „Strafrecht, Geschichte der Rechtswissenschaft, Rechtsphilosophie“
1907 Privatdozent, 1913 Titularprof., 1923 planmäßiger außerordentlicher Prof. in Freiburg
1928 Ordentlicher Prof. für Strafrecht in Kiel
1933 entlassen vom nationalsozialistischen Staat
1933/34 Prof. an der New School of Social Research in New York
1937 Assistent Director of Research in Law in Cambridge
Weitere Angaben zur Person: Verheiratet: 1. 1904 Thea, geb. Rosenstock (gest. 1920)
2. 1923 Hilda, geb. Kalin
Eltern: Vater: Wilhelm Kantorowicz, Kaufmann
Mutter: Rosa, geb. Gieldzinska
Geschwister: 1 Bruder
Kinder: 4 Söhne
1 Tochter
GND-ID: GND/118720724

Biografie: Thomas Würtenberger (Autor)
Aus: Badische Biographien NF 1 (1982), 184-185

Mit strafrechtshistorischen Arbeiten wurde Kantorowicz 1904 in Heidelberg promoviert und 1907 in Freiburg habilitiert. Zeugen diese Arbeiten von tiefer Kenntnis europäischer Rechtskultur, so erregte seine 1906 unter dem Pseudonym Gnaeus Flavius erschienene Flugschrift mit dem Titel „Der Kampf um die Rechtswissenschaft“ großes Aufsehen. Neben das im Rechtsetzungsverfahren zustande gekommene Recht stellte er als weitere Rechtsquelle das „Freie Recht“, das etwa im Richterspruch oder in der Meinung der Wissenschaft in Erscheinung tritt. Mit dieser Programmschrift der Freirechtslehre suchte Kantorowicz eine Front gegen den Gesetzespositivismus und die Begriffsjurisprudenz zu bilden, wenngleich er anders als manche „Freirechtler“ eine rechtsstaatliche Bindung des Richters an das Gesetz nie in Frage gestellt hat. Nach seiner Habilitation wirkte Kantorowicz bis zu seinem Ruf nach Kiel in Freiburg als akademischer Lehrer. Er brachte vor allem die Rechtsphilosophie als eigenständiges Fach wieder zur Geltung und vertrat die aufstrebende Disziplin der Soziologie. Ein soziologisches Konzept hatte Kantorowicz 1911 auf dem Soziologentag in Frankfurt mit einem Vortrag über „Rechtswissenschaft und Soziologie“ entworfen, als er u. a. die Einbeziehung soziologischer Erkenntnisse in die Rechtsdogmatik forderte. Seit 1920 hielt er Vorlesungen zur Soziologie und im Wintersemester 1921/22 zusammen mit Götz Briefs soziologische Übungen über Max Webers „Wirtschaft und Gesellschaft“. Hier wird deutlich, daß sich Kantorowicz – zu seiner Zeit keine Selbstverständlichkeit – beständig um eine Reflexion der historischen, philosophischen und soziologischen Grundlagen des Rechts bemüht hat, die auch in der Lehre zum Gewinn der Studenten vermittelt wurden. Sein Vortrag soll fesselnd und einprägsam gewesen sein; zur Vermittlung des Lehrstoffes wandte er bisweilen unorthodoxe Methoden an, wie etwa in der Strafprozeßrechtsvorlesung ein Planspiel eines Strafverfahrens mit verteilten Rollen, nachdem die Studenten Zeugen eines vermeintlichen tätlichen Angriffs auf ihren Dozenten gewesen waren. Trotz seiner Beliebtheit bei den Studenten blieb seine Lehrtätigkeit nicht ohne Konflikte. Eine Buch-Rezension in den „Basler Nachrichten“ mit heftiger Kritik an Bismarck führte zu einer offenen Auseinandersetzung mit dem Historiker Georg von Below und zu Protestversammlungen der Studenten. Diese politischen Auseinandersetzungen waren ausschlaggebend dafür, daß Kantorowicz erst 1923 zum planmäßigen außerordentlichen Professor für juristische Hilfswissenschaften, worunter man Rechtswissenschaft, Soziologie und Staatsbürgerkunde verstand, ernannt wurde. Im gleichen Jahr wurde Kantorowicz aufgefordert, als Gutachter für den Untersuchungsausschuß des Reichstages ein Gutachten zur Kriegsschuldfrage zu erstellen. Alles in allem zog sich die Arbeit an diesem Gutachten bis 1929 hin. Das Ergebnis seines Gutachtens war die Bejahung einer Schuld der deutschen Regierung am Kriegsausbruch 1914, eine These, die unter textkritischer Verwertung des erreichbaren Materials begründet wurde. Da hier an ein nationales Tabu gerührt wurde, und Kantorowicz trotz vielfacher Aufforderung nicht bereit war, seine These zu korrigieren, wurde die zunächst vorgesehene Veröffentlichung des Gutachtens unterbunden; es erschien erst vierzig Jahre später und wird in manchem durch den neueren Stand der historischen Forschung bestätigt. An seinem rückhaltlosen Einstehen für jenes, was er für historische Wahrheit hielt, wäre die Berufung von Kantorowicz nach Kiel im Jahre 1928 gescheitert, wenn die Kieler Fakultät nicht trotz des Einspruchs des Auswärtigen Amtes an ihrem Berufungsvorschlag festgehalten hätte. In die Kieler Zeit fällt nach den Jahren starken historisch-politischen Engagements wieder eine fruchtbare wissenschaftliche Betätigung, so etwa seine Arbeit über „Tat und Schuld“ in der er u. a. die Auswirkungen des Rechtsstaatsgedankens für die Allgemeinen Lehren des Strafrechts beschrieb. 1933 wurde Kantorowicz vom nationalsozialistischen Staat entlassen. Er ging ins Exil nach England, das er bereits 1924 und 1931 auf zwei ausgedehnten Vortragsreisen besucht hatte; die englische Mentalität hatte er während seiner Arbeit in Freiburg in einem Lager für kriegsgefangene britische Offiziere zu Ende des ersten Weltkrieges schätzen gelernt; in diesem Sinne ist auch sein 1929 erschienenes Buch über „Der Geist der englischen Politik und das Gespenst der Einkreisung Deutschlands“ als Reaktion gegen die damalige Anglophobie zu verstehen. Von Cambridge aus, wo er sich niederließ, begab er sich für ein Jahr nach New York, um am Aufbau der „Faculty in Exile“ der „New School for Social Research“ mitzuarbeiten und gleichzeitig am New City College Vorlesungen zu halten. In den Vereinigten Staaten fand seine rechtstheoretische Arbeit „Some Rationalism about Realism“ viel Beachtung; hier wandte er sich gegen die voluntaristische These, das Recht bestehe allein aus richterlichen Entscheidungen. Von 1934 bis zu seinem Tod hielt Kantorowicz in England Vorlesungen an der London School of Economics, in Cambridge und in Oxford. 1937 wurde er in Cambridge Assistent Director of Research in Law.
Werke: Goblers Karolinen-Kommentar und seine Nachfolger, 1904; Der Kampf um die Rechtswissenschaft (1906, ital. 1908, unter Pseudonym Gnaeus Flavius); Albertus Gandinus und das Strafrecht der Scholastik (2 Bde., 1907/24); Probleme der Strafrechtsvergleichung, in: Monatsschrift für Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform 4, 1907, 65-112; Zur Lehre vom richtigen Recht, 1909; Über die Entstehung der Digestenvulgata, 1909; Rechtswissenschaft und Soziologie, 1911; Was ist uns Savigny? 1912; Volksgeist und Historische Rechtsschule, in: HZ 108, 1912, 295-325; Thomas Diplovatatius, De claris iurisconsultis I, 1919 (mit F. Schulz); Einführung in die Textkritik, 1921; Legal Science, A summary of its Methodology, in: Columbia Law Review, Jg 1928, 679-707; Der Geist der englischen Politik und das Gespenst der Einkreisung Deutschlands, 1929; Some Rationalism about Realism, in: Yale Law Journal 43, 1934, 1239-53; The Definition of Law, hrsg. v. A. H. Campbell, eingeleitet von A. L. Goodhart, 1958, ital. 1962, dt. 1963, span. 1964; Rechtswissenschaft und Soziologie, Ausgewählte Schriften zur Wissenschaftslehre, hrsg. u. eingel. v. Th. Würtenberger, 1962 (Porträt); Gutachten zur Kriegsschuldfrage 1914, hrsg. u. eingel. v. I. Geiss, 1967: Rechtshistorische Schriften, hrsg. v. H. Coing u. G. Immel, 1970 (Werkverzeichnis).
Nachweis: Bildnachweise: in Ausgewählte Schriften, 1962 (vgl. Werke).

Literatur: G. Radbruch, in: Schweizer Z f. Strafrecht 60, 1946, 262-276; A. Berger, in: ZSRGR 68, 1951, 624-633 (W-Verz.); Th. Würtenberger, in: Aus der Geschichte der Rechts- und Staatswissenschaften zu Freiburg i. Br. (1957), 41-43; ders., in: International Encyclopedia of the Social Sciences VIII, 1968, 350-352; Kantorowicz Riebschläger, Die Freirechtsbewegung, 1968; A. Hollerbach, in: Festschrift für Th. Würtenberger, 1977, 28-32; Th. Würtenberger jun., in: NDB 11, 1977, 127-128.
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