Cuhorst, Hermann Albert Christian Fritz 

Geburtsdatum/-ort: 22.09.1899;  Ellwangen an der Jagst
Sterbedatum/-ort: 05.08.1991;  Stuttgart
Beruf/Funktion:
  • Senatspräsident am Oberlandesgericht und Vorsitzender des NS-Sondergerichts Stuttgart
Kurzbiografie:

19171919 Teilnahme am I. Weltkrieg, zuletzt Leutnant

19191926 Studium der Rechtswissenschaften in Tübingen, unterbrochen durch

19191920 Mitgliedschaft im Tübinger Studentenbataillon und Freikorps Haas, beteiligt an der Niederwerfung der Münchner Räterepublik und den Kämpfen mit der „Roten Armee“ im Ruhrgebiet

19261930 verschiedene Stellen im württembergischen Justizdienst

19301933 Amtsrichter in Stuttgart

1930 XII 1 Eintritt in die NSDAP, Mitgliedsnummer 376 214

19311933 NSDAP Kreisredner, ab 1933 Gauredner

19331934 Oberregierungsrat im württembergischen Justizministerium

1934 Senatspräsident am Oberlandesgericht Stuttgart, Stellvertretender Leiter des Justizprüfungsamtes

19371944 Vorsitzender des NS-Sondergerichts Stuttgart

1945 Soldat in Norwegen, zuletzt Oberleutnant; anschließend Kriegsgefangenschaft

19461947 Haft, Anklage im Nürnberger Juristenprozess und Freispruch aus Mangel an Beweisen

19481950 Anklage vor der Spruchkammer Ludwigsburg, Einstufung als „Hauptschuldiger“, Verurteilung zu 6 Jahren Arbeitslager; vorzeitige Haftentlassung

1951 ff. ohne dauernde Beschäftigung; erfolglose Gnadengesuche und Bemühung um Rehabilitation als Beamter

Weitere Angaben zur Person: Religion: evangelisch
Auszeichnungen: Ehrungen: EK II. Klasse; Kriegsverdienstkreuz II. Klasse und Treuedienstehrenzeichen 2. Stufe (1942)
Verheiratet:

I. 1933 (Stuttgart), geschieden 

II. 1951 Hildegard, geb. Frank


Eltern:

Vater: Hermann (1865–1937), Oberstaatsanwalt

Mutter: Maria Henrietta, geb. Schiele (geb. 1878)


Geschwister:

Fritz (1902–1945), NS-Kreispropagandaleiter, Stadtschulrat in Stuttgart


Kinder:

eine Tochter

GND-ID: GND/142111740

Biografie: Michael Kitzing (Autor)
Aus: Baden-Württembergische Biographien 7 (2019), 87-90

Cuhorst entstammt einer württembergischen Beamtenfamilie, sein Vater war zuletzt Oberstaatsanwalt in Stuttgart, wo Cuhorst auch zur Schule ging, bevor er 1917 in den I. Weltkrieg einberufen wurde. Nach Einsätzen an der Westfront blieb er bis 1919 beim Militär, zuletzt als Leutnant. Danach begann er Rechtswissenschaften in Tübingen zu studieren, was er jedoch 1920 unterbrach, um sich dem sog. „Tübinger Studentenbataillon“ anzuschließen, das im Freikorps von Generalmajor Otto Haas aufging. Cuhorst war schon an der Niederschlagung der Münchner Räterepublik 1919 beteiligt. Im darauffolgenden Jahr kämpfte er im Freikorps gegen die „Rote Armee“ im Ruhrgebiet.

Dann studierte er weiter und schloss 1926 die Ausbildung ab. 1930 wurde Cuhorst Amtsrichter in Stuttgart und trat im Dezember in die NSDAP ein. Anfangs war er Kreis-, 1933 schon Gauredner. In seiner Familie fand er nur Gesinnungsgenossen. Als sein Vater pensioniert wurde, rühmte ihn die NS-Presse als „Kämpfer gegen Schmutz und Schund“ (zit. nach Bauer, 1999, S. 114). Sein Bruder war Kreispropagandaleiter. Die Einstellung Cuhorsts ließ sich schon absehen beim Eintritt in den Deutschen und Österreichischen Alpenverein in den 1920er Jahren, dessen Sektionen z. T. rechtsradikales Gedankengut vertraten und schon vor 1933 eine Art „Arierparagraphen“ eingeführt hatten.

Die Karriere Cuhorsts innerhalb der Justiz begann nach der NS-„Machtergreifung“: der „alte Kämpfer“ verdankte sie ausschließlich seiner Parteizugehörigkeit. Seine fachlichen Qualitäten als Jurist waren nach seinen Zeugnissen zu urteilen nur durchschnittlich. 1933 wurde Cuhorst Regierungsrat im württembergischen Justizministerium und arbeitete als Gnadenreferent, wodurch er unmittelbaren Zugang zum Gauleiter und Reichsstatthalter hatte. Ein interessantes Detail seiner Tätigkeit bietet Stefan Baur, wonach Cuhorst seine Position nutzte, Gesetzesentwürfe zu verschärfen: „Insassen der neu gegründeten Konzentrationslager sollten gemeinschaftlich für die Kosten ihrer Inhaftierung aufkommen – ein vermögender Gefangener also im Zweifel für alle bezahlen“ (ebd. 2015, S. 90). Selbst im Ministerium schuf Cuhorst sich durch sein Auftreten Feinde, was sein Fortkommen aber keineswegs hinderte. 1934 wurde er Senatspräsident am Oberlandesgericht Stuttgart, drei Jahre später Vorsitzender des Stuttgarter Sondergerichts. Sein Vorgänger war wegen allzu milder Urteile abgelöst worden.

Die Möglichkeit, Sondergerichte einzusetzen, war in der Weimarer Verfassung vorgesehen. Daraus machten die Nationalsozialisten dann eine „Rechtsinstitution“ zur Verfolgung politischer Gegner. Sondergerichtsverfahren waren verkürzt, die Möglichkeiten der Verteidigung massiv eingeschränkt. Sondergerichtsurteile traten sofort in Kraft; Rechtsmittel dagegen gab es nicht. Außerdem waren NS-Gesetze oft unscharf formuliert, was den gerichtlichen Ermessenspielraum erweiterte. Zu Beginn des II. Weltkrieges trat außerdem eine Fülle neuer Verordnungen in Kraft, die neue Tätigkeitsfelder schuf „für eine immense Ausweitung und Radikalisierung der Strafverfolgung durch Sondergerichte“ (Schönhagen, 1989, S. 223). Die Position der Sondergerichte wurde gestärkt durch das Verbot des Abhörens ausländischer Rundfunksender, die „Gewaltverbrecher-Verordnung“, die Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. und die Verordnung gegen „Volksschädlinge“ vom 5. September 1939. Durch drakonische Strafen sollten Unruhen verhindert und jegliche Kritik am Regime im Keim erstickt werden. Sondergerichte gingen gegen jeden vor, der nach der NS-Ideologie der „geschlossenen Volksgemeinschaft“ als „Volksschädling“ verdächtig war.

Bei seiner Tätigkeit am Stuttgarter Sondergericht gewann Cuhorst den Ruf eines gnadenlosen „Blutrichters“. Angeklagte, die später als Zeugen im Spruchkammerverfahren gegen Cuhorst vernommen wurden, verglichen ihn mit Roland Freisler (1893–1945) und betonten das besonders „zackige“ Verhalten des Vorsitzenden Richters bei größtmöglicher Einschränkung von Verteidiger und Entlastungszeugen. Akteneinsicht wurde der Verteidigung erst wenige Tage, teilweise sogar nur Stunden vor Prozessbeginn gewährt und dabei signalisiert, der Vorsitzende sehe darin nur ein unnötiges Übel, was den Verteidiger einschüchtern, ihm die Sinnlosigkeit seines Tuns bewusst machen sollte.

Wie bei Freisler gehörten Ausfälle, wüste Beschimpfungen der Angeklagten neben der Behinderung der Verteidiger zu Cuhorsts Verhandlungsstil. Deren Argumentation schnitt Cuhorst oft ab, indem er ins Wort fiel. Bereits das Vorfeld der Gerichtsverhandlungen kennzeichneten seine Kraftausdrücke: jetzt gehe es zur Schlachtbank, in drei Verhandlungen müssten mindestens zwei Köpfe rollen. Auch bei der Auseinandersetzung mit Geistlichen wartete Cuhorst mit Schikanen auf. So war offiziell bei Sittlichkeitsprozessen gegen Geistliche die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Cuhorst aber lud dazu lokale NS-Funktionäre, während es Ordinariatsvertretern untersagt blieb, Beobachter zu entsenden. Hier operierte Cuhorst sogar mit dem zynischen Hinweis, der Verhandlungssaal sei bereits voll.

In seinem Amt hat Cuhorst knapp 120 Todesurteile gefällt, die meist in den frühen Morgenstunden im Lichthof des Stuttgarter Gerichts vollstreckt wurden. Aber auch überraschend milde Urteile sind anzuführen. In einem Prozess gegen Hans Scholl (1918–1943), der eine bündische Jugendgruppe geleitet hatte und deshalb ins Visier der NS-Behörden geraten war, scheint Cuhorst dessen selbstbewusstes Auftreten in der Uniform eines Offiziersanwärters der Kavallerie beeindruckt zu haben. Scholl bekam nur die Minimalstrafe, die sogleich erlassen wurde, wie aus der Aussage von Magdalene Scholl (1881–1958) im Spruchkammerverfahren gegen Cuhorst hervorgeht.

Cuhorst stand auch an der Spitze des Alpenvereins in Württemberg. Gerne pflegte er Gerichtsverhandlungen außerhalb Stuttgarts abzuhalten, wobei er betonte, wie kurz seine Prozesse seien, so dass ihm noch reichlich Zeit blieb, zu reisen oder im Harpprechtshaus, der Vereinshütte des Alpenvereins bei Schopfloch, Kreis Freudenstadt, Station zu machen. Es wird auch durchaus sichtbar, wie im Laufe der Zeit bei Cuhorst die Lust schwand, seinen Aufgaben als Sondergerichtsvorsitzender nachzukommen. Das hing damit zusammen, dass Urteile Cuhorsts vom Reichsjustizministerium, der vorgesetzten Behörde seit der „Verreichlichung der Justiz“ 1934/35, immer wieder kassiert wurden, was seine Eitelkeit kränkte. Vor der Spruchkammer suchte Cuhorst sich deswegen zum Verteidiger der Unabhängigkeit der Justiz zu stilisieren, der auch gegen korrupte Parteigenossen bisweilen scharf vorgegangen war, was zu Konflikten in der NSDAP führte.

Gegen Ende des Krieges empfand Cuhorst immer mehr die Last der Arbeit und drängte aus Stuttgart hinaus. Fast schon zudringlich verlangte er vom Reichsjustizministerium einen Präsidentenposten an einem Landgericht im Alpenraum. Für einen Vizepräsidenten eigne er sich nicht, wolle aber in einer Gauhauptstadt verwendet werden, um politisches und juristisches Wirken verbinden zu können. Innerhalb der Partei häuften sich Konflikte. Anfang 1945 denunzierte Cuhorst einen Kameraden im Alpenverein, während er sich selbst als Hüttenwirt im Harpprechthaus eingesetzt hatte, wo er seine Familie aus Furcht vor den Luftangriffen einquartiert hatte.

Dann konnte er noch die Einberufung zur Wehrmacht erreichen. Das Kriegsende erlebte Cuhorst als Oberleutnant in Norwegen, wurde in Le Mans interniert und als einer von drei Sonderrichtern vom Nürnberger Militärtribunal angeklagt. Dieses Gericht bescheinigte Cuhorsts fanatische NS-Gesinnung und rücksichtloses Auftreten als Richter, sprach ihn aber aus Mangel an Beweisen frei. Die meisten Unterlagen des Stuttgarter Sondergerichts waren bei einem Luftangriff vernichtet worden.

Der Freispruch löste einen Sturm der Entrüstung aus. Befreiungsminister Gottlob Kamm drohte seinen Rücktritt an, weil der Freispruch eines solchen Täters Gerechtigkeit und Sinn der Entnazifizierung in Frage stelle. Nur wenige Tage nach seiner Haftentlassung wurde Cuhorst in Kressbronn erneut verhaftet, vor der Stuttgarter Spruchkammer angeklagt und als „Hauptschuldiger“ zu vier Jahren und drei Monaten Arbeitslager sowie einer stattlichen Geldstrafe verurteilt. Bei der Revision lautete das Urteil sogar sechs Jahre Arbeitslager. Dennoch konnte Cuhorst schon 1950 das Gefängnis verlassen.

Beim diesem Prozess operierte Cuhorst mit zahlreichen Befangenheitsanträgen. Er wollte auch die Anfechtung auf dem Klageweg erreichen und verklagte Minister Kamm. Während des Prozesses wie danach ließ Cuhorst keinerlei Reue erkennen, sondern stilisierte sich zum Opfer der Justiz, die ihn wegen eines bereits beurteilten Delikts erneut angeklagt habe. Immer wieder berief er sich auf den Rechtsgrundsatz „ne bis in idem“, man könne wegen eines Vergehens nur einmal angeklagt werden. Er sei aufgrund des Nürnberger Urteils ein freier Mann. Weitere Anklagen wegen seiner Tätigkeit als Sonderrichter seien nicht zulässig. In Nürnberg aber waren wohl nicht alle Fälle beurteilt worden.

Bei dieser Haltung blieb Cuhorst die 1950er und 1960er Jahre über und stellte sich als Opfer einer Kampagne dar. Er widersprach auch dem Stuttgarter Finanzamt, als es ihn zur Zahlung des Sühnegelds aufforderte. Sein Gnadengesuch wurde 1968 durch den Ministerrat des Landes endgültig verworfen. Erfolglos endeten 1957 bis 1965 auch Prozesse um seine Pensionsbezüge. Der Fall Cuhorst bildet so einen der wenigen Versuche der Aufarbeitung der Rolle der Justiz und ihrer führenden Repräsentanten in der NS-Zeit, deren Strafmaß im Nachhinein nicht restlos verwässert wurde.

Quellen:

Institut für Zeitgeschichte München Cuhorst, Hermann, ZS 690, Bd. 1; Nürnberger Dokumente, Interrogations, MA 1569, Bd. 12; Nürnberger Juristen-Prozess (Fall III), MB 28, Bd. 1–53; HStA Stuttgart J 191 Cuhorst, Hermann, Zeitungsausschnittssammlung, M 430/2 Bü 322, Personalakte H. C, Q 1/22 Bü 125, Nachlass Wolfgang Haussmann, Gnadensache Hermann Cuhorst; StA Ludwigsburg EL 402/0 Nr. 660, Schriftverkehr zu Spruchkammerverfahren im Kreis Stuttgart, nur Buchstabe C/1949–1953), EL 900/4 Bü 1, Personalangelegenheiten der Spruchkammer Böblingen, mit Material zu Proteststreik der Kammerangestellten am 9.12.1947 gegen die Freilassung des ehem. Senatspräsidenten des Sondergerichts Stuttgart H. C., EL 902/20 Bü 79227, Spruchkammer 37- Stuttgart: Verfahrensakten Hermann Cuhorst, EL 903 Bü 80, Ermittlungen und Schriftverkehr des Spezialermittlers Schlesinger, EL 903 Bü 78, Vernehmungsprotokolle der Abteilung Spezialermittlung gegen den ehemaligen Senatspräsidenten Hermann Cuhorst, EL 903 Bü 109, Betriebsrat der Spruchkammer der Interniertenlager, enthält Material bzgl. Streik der Mitarbeiter anlässlich Freilassung Hermann Cuhorst, EL 903/5 Bü 494, Spruchkammer der Interniertenlager: Verfahrensakten des Lagers 77, Ludwigsburg, Hermann Cuhorst, EL 904 Bü 122, Haftvollzug und Verwaltung der Haftanstalt Ludwigsburg, EL 904 Bü 124, Zensurberichte mit Briefauszügen der Briefzensurstelle des Internierten und Arbeitslagers 77, EL 905 Bü 181, Verfahren gegen den früheren Senatspräsidenten und Vorsitzenden des Sondergerichts Hermann Cuhorst, EL 905/4 Bü 2066, Zentrale Spruchkammer Nordwürttemberg; Handakten öffentlicher Kläger, Hermann Cuhorst, F 215 Bü 360, F 201 Bü 440, F 201 Bü 561, F 215 Bü 66, F 215 Bü 309, F 201 Bü 428/113, F 021 Bü 440, F 215 Bü 122, F 215 Bü 360, PL 504/29 Bü 79, Passakten Hermann Cuhorst, PL 518 Bü 38, NS-Rechtswahrerbund Gau Württemberg–Hohenzollern, Personalakte Hermann Cuhorst; StA Nürnberg KV-Prozesse Fall 03 A 101–A 103, KV-Prozesse Fall 3 G 1–G 12 u. KV-Anklage Interrogations C-19; StadtA Ellwangen, Geburtsregister Ellwangen, Familienregister Ellwangen, Band 8, 33.

Nachweis: Bildnachweise: Foto (um 1930) S. 87, StA Ludwigsburg F 215 Bü 360.

Literatur:

Heiner Lichtenstein, Viele Chancen wurden vertan: Zur

Geschichte der NS-Prozesse in Deutschland, in: Julius H. Schoeps (Hg.), Justiz und Nationalsozialismus, 1987, 55–70; Roland Müller, Stuttgart zur Zeit des Nationalsozialismus, 1988; Lothar Gruchmann, Justiz im Dritten Reich 1940–1944, 1988; Benigna Schönhagen, „Auf meine Herren, zur Schlachtbank!“ Das Stuttgarter Sondergericht unter Hermann Cuhorst, in: M. P. Miller (Hg.), Stuttgart im II. Weltkrieg, 1990, 227; Ute Wiedenhoff, „dass wir auch diese größte Mensur unseres Lebens in Ehren bestehen werden“: Kontinuitäten korporierter Mentalität im I. Weltkrieg, in: Gerhard Hirschfeld/Gerd Krumeich/Dieter Langewiesche (Hgg.), Kriegserfahrungen, Studien zur Sozial- und Mentalitätsgesch. des I. Weltkriegs, 1997, 189–207; Stefan Baur, Rechtssprechung im nationalsozialistischen Geist. Hermann Albert Cuhorst, Senatspräsident und Vorsitzender des Sondergerichts Stuttgart, in: Michael Kissener/Joachim Scholtyseck (Hgg.), Die Führer der Provinz, 1997, 111–142; Marc v. Miquel, Juristen: Richter in eigener Sache, in: Norbert Frei (Hg.), Hitlers Eliten nach 1945, 2003, 165–217; E. Stilz (Hg.), Das Oberlandesgericht Stuttgart, 125 Jahre, 1879–2004, 2004; Lukas Jenkner, Vor dem Gerichtssaal: „Voilà, meine Herren, auf zur Schlachtbank!“ Jahrzehnte beschäftigten sich die Behörden mit dem fanatischen NS-Richter Hermann Albert Cuhorst, in: Stuttg. Ztg. vom 18.7.2005; Fritz Endemann, Hermann Cuhorst und andere Sonderrichter. Justiz des Terrors und der Ausmerzung, in: Hermann G. Abmayer (Hg.), Stuttgarter NS-Täter. 22009, 332–345; Wolfgang Proske, „Blutrichter schlimmster Sorte“: Hermann Cuhorst, in: ders., Täter, Helfer, Trittbrettfahrer, Bd. 1: NS-Belastete von der Ostalb, 2009, 53–58; Ulrich Hermann, Vom HJ-Führer zur Weißen Rose. Hans Scholl vor dem Stuttgarter Sondergericht 1937/1938, 2012; Holger Fricke, Das Tübinger Studentenbataillon 1919–1920, in: Der fotografierte Krieg, 2014, 224–231; Stefan Baur, Hermann Albert Cuhorst (1899–1991). Ein „alter Kämpfer“ als Sonderrichter, in: Peter Poguntke (Hg.), Stuttgarter Lebenswege im Nationalsozialismus, 2015, 84–101; http://www.olg-stuttgart.de/pb/,Lde/1178236: Das OLG Stuttgart (Teil 5). In der Zeit der NS-Justiz 1933 bis 1945 (eingesehen am 24.3.2016).

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