Ruine Ebersteinburg (Alteberstein) - Wohnplatz

Bischof Konrad von Speyer entscheidet den Streit zwischen dem Kloster Maulbronn und den Gebrüdern Werner und Diethricus von Wellersau über eine von beiden Teilen angesprochene, innen bezeichnete Almand bei Hockenheim. / Zur Detailseite

Reinboto der Ältere von Windeck verzichtet mit seinem Sohne Heinrich auf alle seither beanspruchten Dienste von den Gütern der Herrenalber Mönche in Ottersweier. / Zur Detailseite

Ritter Bruno von Windeck verzichtet auf gewisse, seither von seinem Vater und ihm selbst bezogene Dienste von Gütern der Herrenalber Mönche in Ottersweier. / Zur Detailseite

Heinrich von Gottes Gnaden Graf von Eberstein beurkundet, dass er dem Johann, Sohn Gerlachs von Ötigheim (Othenkein), entsprechend seiner Mutung nach allgemeinem Brauch alle seine Lehen geliehen habe (feoda ei concessimus que ex iure debuimus et poteramus), dass aber darauf Abt und Konvent von Herrenalb sich beklagt haben, weil Johann den Zehnten von Ötigheim als ebersteinisches Lehen einnehme, während er doch Eigentum ihres Klosters sei. Bei mehreren Terminen zur Austragung dieses Streites seien wohl Abt und Konvent, nicht aber Johann erschienen. Dieser habe auch (sicut intelleximus) behauptet, er sei von dem Grafen durch die Belehnung in Besitz des Zehnten gesetzt worden, was nicht wahr sei. Der Graf aber habe sich den Mönchen gegenüber auf ihre Bitten für den Ersatz alles dessen, was Johannn von dem Zehnten an Getreide magis violentia quam ex iure an sich genommen, verbürgt. Neuerdings aber habe das Kloster eine Urkunde über den Verkauf des Zehnten durch Johanns Vater, Gerlach von Ötigheim, beigebracht (litteras patentes sub sigillo illustrissimi patris nostri domini Ottonis comitis bone memorie nobis demonstrarunt, in quibus publice continebatur, quod Gerlacus pater Johannis predicti una cum manu et consensu predicti patris nostri domini Ottonis comitis sepedictam decimam vendidit monachis prelibatis et in restaurum eiusdem decime resignavit omnia bona sua in Othenkein sita que iterato recepit ab ipso tytulo feodali). Diesen Verkauf (venditionem et donationem) bestätigt nun Graf Heinrich unter seinem Siegel. Datum anno domini MCCLXXXXIIII, in die sancti Laurentii martiris. / Zur Detailseite

Die Grafen Emich und Friedrich von Leiningen bestätigen die durch Konrad von Hohenheim genannt Banbast mit Einwilligung seiner Söhne Konrad und Johann geschehene Schenkung des Patronatrechts der Kirche zu Aurich an das Kloster Herrenalb. / Zur Detailseite

Papst Innozenz IV. bestätigt in Ansehung des dem heiligen Stuhl durch Graf Otto von Eberstein, den Bruder des Bischofs von Speyer, bewiesenen Gehorsams, dessen Ehe mit der Tochter des Herzogs von Teck (Debee) Datum Lugduni, idibus Decembris, anno secundo. Etsi coniunctio copule. / Zur Detailseite

Alt-Eberstein, Lizenz: CC0 / Zur Detailseite

Berthold von Straubenhardt verkauft einen Wald bei Dobel an Gernsbacher und Loffenauer Bürger. / Zur Detailseite
![Otto von Eberstein bezeugt, dass vor ihm sein Dienstmann Engelhard von Hohebach und dessen Söhne auf alle Ansprüche an die zwischen ihnen einer- und seinem Oheim Konrad dem Älteren [von Krautheim] und dem Kloster Gnadental andererseits strittigen Güter verzichtet haben.](/media/labw_wub/current/delivered/jpg/wub-1928.jpg)
Otto von Eberstein bezeugt, dass vor ihm sein Dienstmann Engelhard von Hohebach und dessen Söhne auf alle Ansprüche an die zwischen ihnen einer- und seinem Oheim Konrad dem Älteren [von Krautheim] und dem Kloster Gnadental andererseits strittigen Güter verzichtet haben. / Zur Detailseite

Graf Otto von Eberstein beurkundet, dass er sich mit dem Edlen Konrad dem Älteren von Krautheim, dem Oheim seiner verstorbenen Gemahlin Beatrix, wegen der Güter, welche nach Konrads und seiner Gemahlin Kunigunde Tod an ihn und seine Erben fallen sollen, verglichen habe. / Zur Detailseite

Der Edle Eberhard von Eberstein beurkundet, dass die Brüder Heinrich und Konrad von Simmozheim (Simmiszhaim), seine Ministerialen, das Gut in Malsch in seine Hand aufgelassen haben. Dieses Gut hat mit seinem, seiner Mutter und anderer verständiger Leute Rat und Beistand venerabilis Otto de Küngen von Heinrich von Ötigheim (Öttenchaim), dem es verpfändet war, mit 20 Pfund examinati argenti gelöst und zu einem Jahrtag an Kloster Herrenalb gegeben. Siegler: Der Aussteller. / Zur Detailseite

Elisabeth von Eberstein bestätigt dem Kloster Kirchberg den Besitz von Gütern, die aus dem Erbe ihres Vaters an sie fallen müssten. / Zur Detailseite

Heinrich d. Ae. von Gundiluingen und seine Söhne Heinrich und Konrad versprechen, das Kloster Salem im Besitze der Wiese sub castro Hirspil, welche ihr Lehensmann Wezzilo de Buzikouin dem Kloster um 9 Mark Silber verkauft und ihnen aufgesagt, solange zu handhaben, bis sie demselben das volle Eigentumsrecht von ihrem eigenen Lehensherrn Graf Otto von Eberstein verschafft haben. Acta sunt hec in Hirspil castro nostro anno domini M<sup>o</sup>. CC<sup>o</sup>. LXIII<sup>o</sup>., indictione VI<sup>a</sup>. subnotatis testibus . . V{o}lrico et Hainrico militibus de Egilingen, Hainrico de Grezzingen, Hugone dicto Rumbiblie et Ottone molendinario . . . . / Zur Detailseite

Heinrich genannt Wrne beurkundet, dass der Verkauf des Kapellhofs in Zaisenhausen (curie dicte Kapelhove in oppido Zaisenhusen site) durch Dekan Ludwig von Bretten und seinen Sohn Ludwig an das Kloster Maulbronn mit seinem Willen geschehen sei, verspricht, das Kloster in dem Besitz nicht zu irren und bekennt, dass der Verkauf durch die Hand des Edlen Heinrich von Eberstein erfolgt sei, von dem er selbst den Hof zu Lehen hatte. Er verzichtet auch auf alle Rechte an den Hof zugunsten des Klosters. Siegler: Heinrich von Eberstein und die Stadt (scultetus et consules civitatis) Bretten. Heinrich von Eberstein beurkundet den Verkauf als durch seine Hand und mit seiner Zustimmung geschehen und überträgt (conferimus et resignamus) dem Kloster all sein Recht an den Hof (omne ius feodale seu proprietatis vel advocatie sive quodcunque aliud dominium, quod nobis in dicta curia conpetebat). Actum et datum anno domini MCCLXXXX quinto, in crastino conversionis sancti Pauli. / Zur Detailseite

Graf Otto der Ältere von Eberstein beurkundet die Rechte des Klosters Herrenalb und seiner Leute hinsichtlich der teils von seinen Vorfahren dahin gestifteten, teils von der Familie Drescher dahin verkauften Güter in Nußbaum. / Zur Detailseite

Konrad von Schweinberg übergibt der Frauenklause in Neunkirchen, als er daselbst seine Tochter Agnes dem Dienst Gottes weiht, seine Güter in Neunstetten und Dacht. / Zur Detailseite

Pfalzgraf Ludwig von Tübingen bestätigt gemeinsam mit seiner Muhme Elisabeth von Eberstein dem Prior Konrad und dem Konvent von Reichenbach die von Konrad Burzer erkaufte Gerichtsbarkeit in Igelsberg und verzichtet auf alle Ansprüche. / Zur Detailseite

Graf Otto von Eberstein beurkundet, dass sein Vogt zu Gernsbach, Heinrich Schurbrands Sohn, den Sailerhof, Äcker und Wiesen zu Loffenau an Abt Konrad und Konvent von Herrenalb verkauft habe. / Zur Detailseite

Otto der Ältere von Eberstein mit seinen Söhnen Otto und Wolfrad und Graf Simon von Zweibrücken und Eberstein mit seinen Söhnen Gottfried und Eberhard beurkunden ihre Abmachung mit dem Kloster Herrenalb betreffend die Wahl eines Schirmherrn für dieses aus ihrem Geschlecht und die Rechte und Pflichten desselben, sowie die Befreiung des Klosters von den ihm seither ungerechter Weise durch sie auferlegten Lasten. / Zur Detailseite

Ludwig von Gottes Gnaden Pfalzgraf am Rhein Herzog von Bayern erlaubt seinem lieben Getreuen, dem edlen Mann Graf Simon von Eberstein und von Zweibrücken und allen seinen Erben auf seine Bitten und um seiner vielen Dienste willen, Burg und Dorf Merklingen mit aller Zugehörde zu verpfänden, zu verkaufen und zu vertauschen, verzichtet auch für sich, seine Erben und Nachfolger auf alle Rechte daran. Siegler: Der Aussteller. Datum in Ezzelingen, anno domini millesimo CCLXXVIIII., IIII. nonas Aprilis. / Zur Detailseite

Abt Konrad und Konvent von Herrenalb beurkunden die friedliche Beilegung des Streits zwischen ihnen und ihren Leuten zu Dietenhausen einer- und den Brüdern Rittern Bertold, Konrad und Sweneger von Remchingen andererseits, insbesondere wegen der beiderseitigen Rechte an dem genannten Orte, und die Stiftung eines Jahrtags für die Mutter dieser Brüder. / Zur Detailseite

Der Edle Eberhard von Eberstein bezeugt, dass seine Ministerialen die Gebrüder Heinrich und Konrad von Sinzheim auf ein Gut zu Malsch in seine Hände verzichtet haben, sowie dass Otto von Köngen dasselbe für das Kloster Herrenalb gekauft habe. / Zur Detailseite

Graf Simon von Zweibrücken und von Eberstein löst das dem Kloster Herrenalb von Hermann von Steckelberg vermachte Ross um 3 Pfund Heller jährlichen Martinizinses von seinen Zinsen und seiner Mühle in Kuppenheim zur Abhaltung eines Jahrtags für genannten Hermann ein. / Zur Detailseite

Bischof Günther von Speyer übergibt dem Kloster Maulbronn einen Mansus zu Hohenscheid unter ausgedrückten Bedingungen. / Zur Detailseite

Graf Wolfrad von Veringen übergibt um seines Seelenheils willen auf Bitte seines Lehenmannes Hiltibold von Isenburg dessen Gut in Schernbach und an der Nagold dem Kloster Reichenbach. / Zur Detailseite

Die Ritter Burkhard und Eberhard sowie Ebo von Rosna, Gebrüder, überlassen gewisse ihnen Namens des nicht lehensfähigen Fischers Burkhard genannt von Hirschbühl von dem Grafen von Sulz und dessen Erben dem Herrn von Eberstein verliehene Wiesen auf Bitten Burkhards an das Kloster Heiligkreuztal. / Zur Detailseite

Dietrich von Hohenstein übergibt dem Kloster Herrenalb Besitzungen in Derdingen. / Zur Detailseite

Ritter Heinrich von Enzberg bekennt, dass er, ohne irgend ein Recht auf die Vogtei über das Kloster Maulbronn und seine Besitzungen zu haben, im Auftrage des Bischofs Heinrich von Speyer und in Übereinstimmung mit dem Kloster den Schutz des letzteren für das laufende Jahr übernommen habe, und verspricht diesen getreulich auszuüben. / Zur Detailseite

Otto von Eberstein beurkundet die von dem Onkel seiner Gemahlin, Konrad von Krautheim, auf den Fall von dessen Ableben angeordnete Zurückgabe der einst von dem Vater des Schenken von Limpurg an Konrad und an Gottfried von Hohenlohe abgetretenen Güter und verspricht, diese Anordnung aufrecht zu erhalten. / Zur Detailseite

König Friedrich II. nimmt das von seinen Vorfahren gegründete Kloster Lorch gleich diesen mit dessen gesamtem Besitztume in seinen unmittelbaren und unveräußerlichen erblichen Schutz und verbietet jedweden Eingriff darein bei Strafe von tausend Mark löthigen Goldes. / Zur Detailseite
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Typauswahl: | Ortsteil – Historisches Ortslexikon |
Typ: | Wohnplatz |
Liegt auf Gemarkung: | Ebersteinburg |
Ortsgeschichte
Ortslage und Siedlung (bis 1970): | Auf dem Nordsporn des Schlossberges. Vgl. auch Ebersteinburg. |
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Burgen und Schlösser
Name: | Alteberstein |
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Datum der Ersterwähnung: | 1197 |
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