Bentz der Suter, Schultheiß zu Sigmaringen, setzt zu einem Seelgerät und einer ewigen Jahrzeit für das Seelenheil seines verstorbenen Vaters, seiner verstorbenen Mutter sowie für sein und seiner ehelichen Wirtin Adelh(eid) Seelenheil 10 Schilling Heller jährlicher ewiger Gült auf die Hälfte seiner Wiesen, die er in "Fürhinen und in Vnderwazzer" hat, den Priestern in der Pfarre zu Laiz (Laitz), die die Jahrzeit mit Vigil und Messen begehen und die 10 Schilling Heller untereinander teilen sollen. Die Jahrzeit soll am Samstag vor Michaelis begangen werden. Wer die Hälfte der Wiesen in "Fürhinen und in Vnderwasser" innehat, muss die 10 Schilling Heller geben. Bei säumiger Zahlung dürfen der Leutpriester zu Laiz und die Lichtmeister die Hälfte der Wiesen anderweitig verleihen.
Bentz der Suter, Schultheiß zu Sigmaringen, setzt zu einem Seelgerät und einer ewigen Jahrzeit für das Seelenheil seines verstorbenen Vaters, seiner verstorbenen Mutter sowie für sein und seiner ehelichen Wirtin Adelh(eid) Seelenheil 10 Schilling Heller jährlicher ewiger Gült auf die Hälfte seiner Wiesen, die er in "Fürhinen und in Vnderwazzer" hat, den Priestern in der Pfarre zu Laiz (Laitz), die die Jahrzeit mit Vigil und Messen begehen und die 10 Schilling Heller untereinander teilen sollen. Die Jahrzeit soll am Samstag vor Michaelis begangen werden. Wer die Hälfte der Wiesen in "Fürhinen und in Vnderwasser" innehat, muss die 10 Schilling Heller geben. Bei säumiger Zahlung dürfen der Leutpriester zu Laiz und die Lichtmeister die Hälfte der Wiesen anderweitig verleihen., Bild 1 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen]
Bentz der Suter, Schultheiß zu Sigmaringen, setzt zu einem Seelgerät und einer ewigen Jahrzeit für das Seelenheil seines verstorbenen Vaters, seiner verstorbenen Mutter sowie für sein und seiner ehelichen Wirtin Adelh(eid) Seelenheil 10 Schilling Heller jährlicher ewiger Gült auf die Hälfte seiner Wiesen, die er in "Fürhinen und in Vnderwazzer" hat, den Priestern in der Pfarre zu Laiz (Laitz), die die Jahrzeit mit Vigil und Messen begehen und die 10 Schilling Heller untereinander teilen sollen. Die Jahrzeit soll am Samstag vor Michaelis begangen werden. Wer die Hälfte der Wiesen in "Fürhinen und in Vnderwasser" innehat, muss die 10 Schilling Heller geben. Bei säumiger Zahlung dürfen der Leutpriester zu Laiz und die Lichtmeister die Hälfte der Wiesen anderweitig verleihen., Bild 2 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen]
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Beteiligte: | - der Rat zu Sigmaringen (Stadtsiegel) [Siegler]
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Erstellt (Anfang): | 1364 [Dienstag vor Martin] |
Umfang: | Anzahl der Digitalisate: 2 |
Objekttyp: | Urkunden |
Quelle/Sammlung: | Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen Deposita (ohne FAS - Dep. 39) / 819-2007 Stadtarchiv Sigmaringen / 1334-1999 Sigmaringen Stadtarchiv Sigmaringen: Urkunden / 1334-1935 Urkunden Archivalieneinheit |
Identifikatoren/Sonstige Nummern: | Dep. 1 T 1 Nr. 3 [Bestellsignatur] |
Weiter im Partnersystem: | https://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=6-563917 |
Überlieferung/Ausgaben: | Überlieferungsart: Ausfertigung Regesten: Mitt. Hohenz. 1 (1867/68) S.67 Anm.2 |
Personenbezüge: | - Bentz, Adelheid; Sigmaringen
- Schonloch, Ulrich
- Sepper, Bentz der
- Sepper, Cuntz der
- Stüfli, Hans
- Süner, Albert der
- Suter, Bentz der; Schultheiß, Sigmaringen
- Wolf, Cuntz der
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Sonstiges: | Siegelbeschreibung: S. zur Hälfte erhalten |