Ciril Rudolff, Schultheiß des Grafen Karl zu Zollern und Sigmaringen, Erbkämmerers etc., zu Sigmaringen, bekundet: Vor ihm und seinen 12 Richtern erschienen der Mitbürger Stephan Amman als Kläger und Marx Fröhlich und Jörg Ryser der Keller, Vormünder der Kinder der verstorbenen Katharina Banwart, als Beklagte. Amman trägt vor, dass er vor Jahren von dem verstorbenen Peter Schneider die Halde unter dem Waldperg (Begrenzung: Zimmeracker, Waldperg, Franz Rettichs Acker, Garten der verstorbenen Katharina Banwart) gekauft hat. Die Inhaber des Banwartschen Gartens nehmen Aus- und Einfahrt über seine Halde, die dadurch geschädigt werde. Er bittet um Abstellung und Weisung an die Garteninhaber, ihre Aus- und Einfahrt anders zu nehmen, da seine Halde zu keiner Straße werden solle und er seine Halde einzäunen lassen wolle. Die Beklagten wenden ein, die Überfahrt bestehe seit unvordenklichen Zeiten. Auf die Frage des Schultheißen ergeht das einhellige Urteil: Durch Stephan Ammans Halde soll wie von alters her eine Ein- und Ausfahrt zu dem Garten gehen. Wenn die Halde eingezäunt wird, muss deren Inhaber eine Lücke mit einer aufgehenden Tür lassen. Wenn der Inhaber des Gartens Krautgewächs pflanzt und der Inhaber der Halde sein Weidevieh zu gebührender Zeit eintreibt, sollen die Garteninhaber ihr Krautgewächs "verschranken" zum Schutz vor dem Weidevieh. - Die Pfleger erbitten Abschrift und Urteilsbrief, die ihnen auf ihre Kosten durch einhelliges Urteil zuerkannt werden.
Ciril Rudolff, Schultheiß des Grafen Karl zu Zollern und Sigmaringen, Erbkämmerers etc., zu Sigmaringen, bekundet: Vor ihm und seinen 12 Richtern erschienen der Mitbürger Stephan Amman als Kläger und Marx Fröhlich und Jörg Ryser der Keller, Vormünder der Kinder der verstorbenen Katharina Banwart, als Beklagte. Amman trägt vor, dass er vor Jahren von dem verstorbenen Peter Schneider die Halde unter dem Waldperg (Begrenzung: Zimmeracker, Waldperg, Franz Rettichs Acker, Garten der verstorbenen Katharina Banwart) gekauft hat. Die Inhaber des Banwartschen Gartens nehmen Aus- und Einfahrt über seine Halde, die dadurch geschädigt werde. Er bittet um Abstellung und Weisung an die Garteninhaber, ihre Aus- und Einfahrt anders zu nehmen, da seine Halde zu keiner Straße werden solle und er seine Halde einzäunen lassen wolle. Die Beklagten wenden ein, die Überfahrt bestehe seit unvordenklichen Zeiten. Auf die Frage des Schultheißen ergeht das einhellige Urteil: Durch Stephan Ammans Halde soll wie von alters her eine Ein- und Ausfahrt zu dem Garten gehen. Wenn die Halde eingezäunt wird, muss deren Inhaber eine Lücke mit einer aufgehenden Tür lassen. Wenn der Inhaber des Gartens Krautgewächs pflanzt und der Inhaber der Halde sein Weidevieh zu gebührender Zeit eintreibt, sollen die Garteninhaber ihr Krautgewächs "verschranken" zum Schutz vor dem Weidevieh. - Die Pfleger erbitten Abschrift und Urteilsbrief, die ihnen auf ihre Kosten durch einhelliges Urteil zuerkannt werden., Bild 1 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen]
Ciril Rudolff, Schultheiß des Grafen Karl zu Zollern und Sigmaringen, Erbkämmerers etc., zu Sigmaringen, bekundet: Vor ihm und seinen 12 Richtern erschienen der Mitbürger Stephan Amman als Kläger und Marx Fröhlich und Jörg Ryser der Keller, Vormünder der Kinder der verstorbenen Katharina Banwart, als Beklagte. Amman trägt vor, dass er vor Jahren von dem verstorbenen Peter Schneider die Halde unter dem Waldperg (Begrenzung: Zimmeracker, Waldperg, Franz Rettichs Acker, Garten der verstorbenen Katharina Banwart) gekauft hat. Die Inhaber des Banwartschen Gartens nehmen Aus- und Einfahrt über seine Halde, die dadurch geschädigt werde. Er bittet um Abstellung und Weisung an die Garteninhaber, ihre Aus- und Einfahrt anders zu nehmen, da seine Halde zu keiner Straße werden solle und er seine Halde einzäunen lassen wolle. Die Beklagten wenden ein, die Überfahrt bestehe seit unvordenklichen Zeiten. Auf die Frage des Schultheißen ergeht das einhellige Urteil: Durch Stephan Ammans Halde soll wie von alters her eine Ein- und Ausfahrt zu dem Garten gehen. Wenn die Halde eingezäunt wird, muss deren Inhaber eine Lücke mit einer aufgehenden Tür lassen. Wenn der Inhaber des Gartens Krautgewächs pflanzt und der Inhaber der Halde sein Weidevieh zu gebührender Zeit eintreibt, sollen die Garteninhaber ihr Krautgewächs "verschranken" zum Schutz vor dem Weidevieh. - Die Pfleger erbitten Abschrift und Urteilsbrief, die ihnen auf ihre Kosten durch einhelliges Urteil zuerkannt werden., Bild 2 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen]
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Beteiligte: | - Stadt Sigmaringen [Siegler]
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Erstellt (Anfang): | 1539 [Freitag vor Oculi] |
Umfang: | Anzahl der Digitalisate: 2 |
Objekttyp: | Urkunden |
Quelle/Sammlung: | Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen Deposita (ohne FAS - Dep. 39) / 819-2007 Stadtarchiv Sigmaringen / 1334-1999 Sigmaringen Stadtarchiv Sigmaringen: Urkunden / 1334-1935 Urkunden Archivalieneinheit |
Identifikatoren/Sonstige Nummern: | Dep. 1 T 1 Nr. 44 [Bestellsignatur] |
Weiter im Partnersystem: | https://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=6-563958 |
Überlieferung/Ausgaben: | Überlieferungsart: Ausfertigung |
Personenbezüge: | |
Sonstiges: | Vermerke: Rückvermerk: No 15 Siegelbeschreibung: Siegel stark besch. |