Hans Schieck, Landwaibel der Landvogtei in Schwaben, Hans Seyfried genannt Speydelin zu Sattelbach, Jos Gabler zu Megetsweiler, Georg (Görig) Zwölffer zu Happenweiler und Jos Gabler zu Weyler schlichten als gemeine und Zusätze den Streit zwischen Lienhart Birck zu Firmetsweiler (Vierlischweiler) und Swartzhans [1] daselbst über deren Güter nach Ortsbesichtigung und Verhörung der Parteien und in Anwesenheit der Gewalthaber und Gesandten ihrer beiden Lehnsherren: 1. Jede Partei soll im Ematbrühl zu Firmetsweiler von Georg bis Gallus (Okt. 16) auf dem Ihren bleiben; außerhalb der genannten Zeit soll Ematbrühl gemeiner Tratt sein. 2. Dem Schwarzhans, dessen Erben und Nachkommen soll der Krautgarten mit dem Einfang und Begriff, wies er den jetzt im Ematbrühl hat, unbeeinträchtigt durch Lienhart Birck bleiben. 3. Lienhart Birck, dessen Erben und Nachkommen sollen in die Gasse ströwen, was Schwarzhans, dessen Erben und Nachkommen nicht dürfen, doch dürfen Schwarzhans und andere dort Gesessene über solches Ströwen treiben, fahren, reiten und gehen. 4. Birck und Swartzhans, ihre Erben und Nachkommen dürfen das durch die Gasse fließende Wasser auf ihr Gut nach Nutzen und Notdurft leiten ohne Hilfe und Kosten des anderen Teils, wie bisher. Sie sollen jedoch gemeinsam dafür sorgen, daß die Gasse trotz dem Wasserzulauf begehbar ist. Die Gewalthaber [und Gesandten] ihrer beiden Lehnsherren haben den Vergleich bewilligt und angenommen. Lienhart Birck und Swartzhans haben sich eidlich zur Befolgung des Vergleichs verpflichtet.
Hans Schieck, Landwaibel der Landvogtei in Schwaben, Hans Seyfried genannt Speydelin zu Sattelbach, Jos Gabler zu Megetsweiler, Georg (Görig) Zwölffer zu Happenweiler und Jos Gabler zu Weyler schlichten als gemeine und Zusätze den Streit zwischen Lienhart Birck zu Firmetsweiler (Vierlischweiler) und Swartzhans [1] daselbst über deren Güter nach Ortsbesichtigung und Verhörung der Parteien und in Anwesenheit der Gewalthaber und Gesandten ihrer beiden Lehnsherren: 1. Jede Partei soll im Ematbrühl zu Firmetsweiler von Georg bis Gallus (Okt. 16) auf dem Ihren bleiben; außerhalb der genannten Zeit soll Ematbrühl gemeiner Tratt sein. 2. Dem Schwarzhans, dessen Erben und Nachkommen soll der Krautgarten mit dem Einfang und Begriff, wies er den jetzt im Ematbrühl hat, unbeeinträchtigt durch Lienhart Birck bleiben. 3. Lienhart Birck, dessen Erben und Nachkommen sollen in die Gasse ströwen, was Schwarzhans, dessen Erben und Nachkommen nicht dürfen, doch dürfen Schwarzhans und andere dort Gesessene über solches Ströwen treiben, fahren, reiten und gehen. 4. Birck und Swartzhans, ihre Erben und Nachkommen dürfen das durch die Gasse fließende Wasser auf ihr Gut nach Nutzen und Notdurft leiten ohne Hilfe und Kosten des anderen Teils, wie bisher. Sie sollen jedoch gemeinsam dafür sorgen, daß die Gasse trotz dem Wasserzulauf begehbar ist. Die Gewalthaber [und Gesandten] ihrer beiden Lehnsherren haben den Vergleich bewilligt und angenommen. Lienhart Birck und Swartzhans haben sich eidlich zur Befolgung des Vergleichs verpflichtet., Bild 1 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen]
Hans Schieck, Landwaibel der Landvogtei in Schwaben, Hans Seyfried genannt Speydelin zu Sattelbach, Jos Gabler zu Megetsweiler, Georg (Görig) Zwölffer zu Happenweiler und Jos Gabler zu Weyler schlichten als gemeine und Zusätze den Streit zwischen Lienhart Birck zu Firmetsweiler (Vierlischweiler) und Swartzhans [1] daselbst über deren Güter nach Ortsbesichtigung und Verhörung der Parteien und in Anwesenheit der Gewalthaber und Gesandten ihrer beiden Lehnsherren: 1. Jede Partei soll im Ematbrühl zu Firmetsweiler von Georg bis Gallus (Okt. 16) auf dem Ihren bleiben; außerhalb der genannten Zeit soll Ematbrühl gemeiner Tratt sein. 2. Dem Schwarzhans, dessen Erben und Nachkommen soll der Krautgarten mit dem Einfang und Begriff, wies er den jetzt im Ematbrühl hat, unbeeinträchtigt durch Lienhart Birck bleiben. 3. Lienhart Birck, dessen Erben und Nachkommen sollen in die Gasse ströwen, was Schwarzhans, dessen Erben und Nachkommen nicht dürfen, doch dürfen Schwarzhans und andere dort Gesessene über solches Ströwen treiben, fahren, reiten und gehen. 4. Birck und Swartzhans, ihre Erben und Nachkommen dürfen das durch die Gasse fließende Wasser auf ihr Gut nach Nutzen und Notdurft leiten ohne Hilfe und Kosten des anderen Teils, wie bisher. Sie sollen jedoch gemeinsam dafür sorgen, daß die Gasse trotz dem Wasserzulauf begehbar ist. Die Gewalthaber [und Gesandten] ihrer beiden Lehnsherren haben den Vergleich bewilligt und angenommen. Lienhart Birck und Swartzhans haben sich eidlich zur Befolgung des Vergleichs verpflichtet., Bild 2 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen]
Hans Schieck, Landwaibel der Landvogtei in Schwaben, Hans Seyfried genannt Speydelin zu Sattelbach, Jos Gabler zu Megetsweiler, Georg (Görig) Zwölffer zu Happenweiler und Jos Gabler zu Weyler schlichten als gemeine und Zusätze den Streit zwischen Lienhart Birck zu Firmetsweiler (Vierlischweiler) und Swartzhans [1] daselbst über deren Güter nach Ortsbesichtigung und Verhörung der Parteien und in Anwesenheit der Gewalthaber und Gesandten ihrer beiden Lehnsherren: 1. Jede Partei soll im Ematbrühl zu Firmetsweiler von Georg bis Gallus (Okt. 16) auf dem Ihren bleiben; außerhalb der genannten Zeit soll Ematbrühl gemeiner Tratt sein. 2. Dem Schwarzhans, dessen Erben und Nachkommen soll der Krautgarten mit dem Einfang und Begriff, wies er den jetzt im Ematbrühl hat, unbeeinträchtigt durch Lienhart Birck bleiben. 3. Lienhart Birck, dessen Erben und Nachkommen sollen in die Gasse ströwen, was Schwarzhans, dessen Erben und Nachkommen nicht dürfen, doch dürfen Schwarzhans und andere dort Gesessene über solches Ströwen treiben, fahren, reiten und gehen. 4. Birck und Swartzhans, ihre Erben und Nachkommen dürfen das durch die Gasse fließende Wasser auf ihr Gut nach Nutzen und Notdurft leiten ohne Hilfe und Kosten des anderen Teils, wie bisher. Sie sollen jedoch gemeinsam dafür sorgen, daß die Gasse trotz dem Wasserzulauf begehbar ist. Die Gewalthaber [und Gesandten] ihrer beiden Lehnsherren haben den Vergleich bewilligt und angenommen. Lienhart Birck und Swartzhans haben sich eidlich zur Befolgung des Vergleichs verpflichtet., Bild 3 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen]
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Beteiligte: | - Löw, Georg, Unterlandvogt der Landvogtei in Schwaben (SA) [Siegler]
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Erstellt (Anfang): | 1504 [Mo n. Gallus] |
Umfang: | Anzahl der Digitalisate: 8 |
Objekttyp: | Urkunden |
Quelle/Sammlung: | Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen Hohenzollerische Bestände / 1212-2003 Grafschaft Sigmaringen und souveränes Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen Säkularisierte Klöster und Stifte Deutschordensherrschaft Achberg Deutschordensherrschaft Achberg: Urkunden / 1393-1835 Titelaufnahmen Archivalieneinheit |
Identifikatoren/Sonstige Nummern: | Ho 159 T 3 Nr. 6 [Bestellsignatur] |
Weiter im Partnersystem: | https://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=6-70559 |
Überlieferung/Ausgaben: | Überlieferungsart: Abschrift |
Ortsbezüge: | - Firmetsweiler : Kappel, Horgenzell RV
- Happenweiler: Kappel, Horgenzell RV
- Megetsweiler : Kappel, Horgenzell RV
- Sattelbach: Kappel, Horgenzell RV
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Personenbezüge: | - Birck, Lienhart, Firmetsweiler
- Gabler, Jos, Mengetsweiler
- Löw, Georg, Unterlandvogt
- Schieck, Hans, Landwaibel
- Schwarzhans, Firmetsweiler
- Seyfried, Hans, gen. Speydelin, Sattelbach
- Zwölffer, Georg, Happenweiler
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Sonstiges: | Vermerke: Auf der Rückseite: N. 37 in Lat. 39 cist. 6 (durchgestrichen) No. 1 lat. 620 (mit Bleistift) |