Hohenzollern-Sigmaringen, Karl II.; Graf von

Graf Karl II. von Hohenzollern-Sigmaringen meldet Markgraf Georg Friedrich I. von Brandenburg-Ansbach und Markgraf Karl II. von Baden-Durlach als württembergischen Vormündern, dass er ihr Schreiben in der ihm übertragenen Kommissionssache erhalten habe und an Kaiser Maximilian II. weiterleiten werde., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Auseinandersetzungen zwischen Markgraf Ernst Friedrich von Baden-Durlach und Graf Karl II. von Hohenzollern-Sigmaringen., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Auseinandersetzungen zwischen Markgraf Ernst Friedrich von Baden-Durlach und Graf Karl II. von Hohenzollern-Sigmaringen., Bild 3 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Auseinandersetzungen zwischen Markgraf Ernst Friedrich von Baden-Durlach und Graf Karl II. von Hohenzollern-Sigmaringen., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Graf Karl II. von Hohenzollern-Sigmaringen meldet Markgraf Georg Friedrich I. von Brandenburg-Ansbach und Markgraf Karl II. von Baden-Durlach als württembergischen Vormündern, dass er ihr Schreiben in der ihm übertragenen Kommissionssache erhalten habe und an Kaiser Maximilian II. weiterleiten werde., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Graf Karl II. von Hohenzollern-Sigmaringen meldet Markgraf Georg Friedrich I. von Brandenburg-Ansbach und Markgraf Karl II. von Baden-Durlach als württembergischen Vormündern, dass er ihr Schreiben in der ihm übertragenen Kommissionssache erhalten habe und an Kaiser Maximilian II. weiterleiten werde., Bild 3 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Karl Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer, des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich etc. Rat, oberster Hauptmann und Landvogt im Oberelsass, auch Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, bekundet: Seine Untertanen - Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gde. seiner Stadt Sigmaringen - haben sich neben ihm als Hauptgültner als Mitgültner um 800 Gulden Hauptgut und um den davon jährlich auf Michaelis bis zur Ablösung fälligen Zins von 40 Gulden gegenüber Oswald Herman, Bürger und Stadtschreiber zu Überlingen, laut einer Hauptverschreibung verschrieben. Der Graf verspricht, die Mitgültner schadlos zu halten., Bild 1 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen] / Zur Detailseite

Karl Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer, des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich etc. Rat, oberster Hauptmann und Landvogt im Oberelsass, auch Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, bekundet: Seine Untertanen - Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gde. seiner Stadt Sigmaringen - haben sich neben ihm als Hauptgültner als Mitgültner um 800 Gulden Hauptgut und um den davon jährlich auf Michaelis bis zur Ablösung fälligen Zins von 40 Gulden gegenüber Oswald Herman, Bürger und Stadtschreiber zu Überlingen, laut einer Hauptverschreibung verschrieben. Der Graf verspricht, die Mitgültner schadlos zu halten., Bild 2 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen] / Zur Detailseite

Karl Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer, des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich Rat, oberster Hauptmann und Landvogt im Oberelsass, auch Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, bekundet: Er hat die Untertanen seiner Grafschaften Sigmaringen und Veringen zu Sigmaringen, Sigmaringendorf, Laiz, Inzigkofen, Pault, Langenenslingen, Warmtal (Worntal), Billafingen, Hitzkofen, Bingen, Rulfingen, Zielfingen, Hausen a.A., Mottschieß, Ettisweiler, Kalkreute, Rengetsweiler und Thalheim samt Veringenstadt, Veringendorf, Benzingen und Harthausen zur Abrichtung des mit Albrecht Schenck von Stauffenberg zu Wilflingen getroffenen Kaufs des Zehnten zu Veringen um ein Hilfsgeld ersuchen lassen. Die Untertanen haben sich erboten, 6.100 Gulden vorzustrecken, und sich für diese Summe verschrieben. Der Graf verspricht, sie darüber hinaus nicht zu bedrängen, und nimmt sie in seinen Schutz und Schirm. Er hat zwei gleichlautende Urkunden ausstellen lassen: 1) für die Untertanen der Grafschaft Sigmaringen zu Händen von Schultheiß, Bürgermeister und Rat seiner Stadt Sigmaringen, 2) für die Untertanen der Grafschaft Veringen zu Händen von Schultheiß, Bürgermeister und Rat seiner Stadt Veringen., Bild 1 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen] / Zur Detailseite

Karl Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer, des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich Rat, oberster Hauptmann und Landvogt im Oberelsass, auch Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, bekundet: Er hat die Untertanen seiner Grafschaften Sigmaringen und Veringen zu Sigmaringen, Sigmaringendorf, Laiz, Inzigkofen, Pault, Langenenslingen, Warmtal (Worntal), Billafingen, Hitzkofen, Bingen, Rulfingen, Zielfingen, Hausen a.A., Mottschieß, Ettisweiler, Kalkreute, Rengetsweiler und Thalheim samt Veringenstadt, Veringendorf, Benzingen und Harthausen zur Abrichtung des mit Albrecht Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen getroffenen Kaufs des Zehnten zu Veringen um ein Hilfsgeld ersuchen lassen. Die Untertanen haben sich erboten, 6.100 Gulden vorzustrecken, und sich für diese Summe verschrieben. Der Graf verspricht, sie darüber hinaus nicht zu bedrängen, und nimmt sie in seinen Schutz und Schirm. Er hat zwei gleichlautende Urkunden ausstellen lassen: 1) für die Untertanen der Grafschaft Sigmaringen zu Händen von Schultheiß, Bürgermeister und Rat seiner Stadt Sigmaringen, 2) für die Untertanen der Grafschaft Veringen zu Händen von Schultheiß, Bürgermeister und Rat seiner Stadt Veringen., Bild 1 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen] / Zur Detailseite

Karl Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer, des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich Rat, oberster Hauptmann und Landvogt im Oberelsass, auch Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, bekundet: Er hat die Untertanen seiner Grafschaften Sigmaringen und Veringen zu Sigmaringen, Sigmaringendorf, Laiz, Inzigkofen, Pault, Langenenslingen, Warmtal (Worntal), Billafingen, Hitzkofen, Bingen, Rulfingen, Zielfingen, Hausen a.A., Mottschieß, Ettisweiler, Kalkreute, Rengetsweiler und Thalheim samt Veringenstadt, Veringendorf, Benzingen und Harthausen zur Abrichtung des mit Albrecht Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen getroffenen Kaufs des Zehnten zu Veringen um ein Hilfsgeld ersuchen lassen. Die Untertanen haben sich erboten, 6.100 fl vorzustrecken, und sich für diese Summe verschrieben. Der Graf verspricht, sie darüber hinaus nicht zu bedrängen, und nimmt sie in seinen Schutz und Schirm. Er hat zwei gleichlautende Urkunden ausstellen lassen: 1) für die Untertanen der Grafschaft Sigmaringen zu Händen von Schultheiß, Bürgermeister und Rat seiner Stadt Sigmaringen, 2) für die Untertanen der Grafschaft Veringen zu Händen von Schultheiß, Bürgermeister und Rat seiner Stadt Veringen., Bild 1 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen] / Zur Detailseite

Karl Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer, des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich Rat, oberster Hauptmann und Landvogt im Oberelsass, auch Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, bekundet: Er hat die Untertanen seiner Grafschaften Sigmaringen und Veringen zu Sigmaringen, Sigmaringendorf, Laiz, Inzigkofen, Pault, Langenenslingen, Warmtal (Worntal), Billafingen, Hitzkofen, Bingen, Rulfingen, Zielfingen, Hausen a.A., Mottschieß, Ettisweiler, Kalkreute, Rengetsweiler und Thalheim samt Veringenstadt, Veringendorf, Benzingen und Harthausen zur Abrichtung des mit Albrecht Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen getroffenen Kaufs des Zehnten zu Veringen um ein Hilfsgeld ersuchen lassen. Die Untertanen haben sich erboten, 6.100 fl vorzustrecken, und sich für diese Summe verschrieben. Der Graf verspricht, sie darüber hinaus nicht zu bedrängen, und nimmt sie in seinen Schutz und Schirm. Er hat zwei gleichlautende Urkunden ausstellen lassen: 1) für die Untertanen der Grafschaft Sigmaringen zu Händen von Schultheiß, Bürgermeister und Rat seiner Stadt Sigmaringen, 2) für die Untertanen der Grafschaft Veringen zu Händen von Schultheiß, Bürgermeister und Rat seiner Stadt Veringen., Bild 2 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen] / Zur Detailseite

Karl Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer, des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich etc. Rat und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, bekundet: Schultheiß, Bürgermeister und Rat zu Sigmaringen haben sich mit Adolf Dietteg von Westerstetten und Drackenstein zu Straßberg, neben dem Grafen Mitgültner und Selbstschuldner, um 2000 Gulden Hauptgut und jährlich auf Veit davon fällige 100 Gulden Zinses gegenüber Heinrich von Neuneck zu Glatt und Egelstall rückbürgschaftsweise verschrieben. Der Graf verspricht, sie ihrer Rückbürgschaft zu entledigen und schadlos zu halten., Bild 1 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen] / Zur Detailseite

Karl Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer, des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich etc. Rat und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, bekundet: Schultheiß, Bürgermeister und Rat zu Sigmaringen haben sich mit Adolf Dietteg von Westerstetten und Drackenstein zu Straßberg, neben dem Grafen Mitgültner und Selbstschuldner, um 2000 Gulden Hauptgut und jährlich auf Veit davon fällige 100 Gulden Zinses gegenüber Heinrich von Neuneck zu Glatt und Egelstall rückbürgschaftsweise verschrieben. Der Graf verspricht, sie ihrer Rückbürgschaft zu entledigen und schadlos zu halten., Bild 2 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen] / Zur Detailseite

Meisterin und Konvent des Gotteshauses zu Gorheim vertauschen mit Bewilligung des Grafen Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerers, kaiserlichen und des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich etc. Rats und Hauptmanns der Herrschaft Hohenberg, als Kastenvogts, Schutz- und Schirmherrn zum Nutzen des Klosters und besonders der Kaplaneipfründe mit Hans Reisch, Schmied und Bürger zu Sigmaringen, ihren der Kaplaneipfründe eigenen Baumgarten unter der Buchhalde, der den Kaplänen zu weit entlegen ist, gegen eine Wiese des Hans Schmid, gelegen am Flachsacker des Klosters und der Wiese des Gotteshauses Gorheim, beiderseits an das gemeine Merk und den Laizer Kirchweg stoßend, samt 28 Gulden Landeswährung., Bild 1 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen] / Zur Detailseite

Meisterin und Konvent des Gotteshauses zu Gorheim vertauschen mit Bewilligung des Grafen Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerers, kaiserlichen und des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich etc. Rats und Hauptmanns der Herrschaft Hohenberg, als Kastenvogts, Schutz- und Schirmherrn zum Nutzen des Klosters und besonders der Kaplaneipfründe mit Hans Reisch, Schmied und Bürger zu Sigmaringen, ihren der Kaplaneipfründe eigenen Baumgarten unter der Buchhalde, der den Kaplänen zu weit entlegen ist, gegen eine Wiese des Hans Schmid, gelegen am Flachsacker des Klosters und der Wiese des Gotteshauses Gorheim, beiderseits an das gemeine Merk und den Laizer Kirchweg stoßend, samt 28 Gulden Landeswährung., Bild 2 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen] / Zur Detailseite

Es wird bekundet: Zwischen Jonas Weiß, Doktor der Heiligen Schrift und Pfarrer zu Sigmaringen, einerseits und Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft daselbst andererseits sind wegen des kleinen Zehnten Streitigkeiten entstanden. Der Pfarrer will den kleinen Zehnten nicht nur von etlichen Privatgütern, welche von den Bürgern für sich selbst genutzt werden und ihnen gehören, sondern auch von den der Stadt eigentümlichen Wiesmahden und Gärten, die der Stadt allein zinsbar sind und dem Hofgesinde und der Bürgerschaft um Zins verliehen werden. Karl Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, des Heiligen Römischen Reichs Erbkämmerer, hat beide Parteien gütlich verglichen: Obwohl die Privatgüter der Bürgerschaft den kleinen Zehnten bisher nicht gereicht haben, muss jeder seine Exemption und Befreiung mit glaubwürdigen Dokumenten bezeugen, sonst den Zehnten entrichten. Die Wiesmahden und Gärtlein der Stadt sollen vom kleinen Zehnten weiterhin frei sein. Es werden zwei gleichlautende Urkunden ausgefertigt., Bild 1 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen] / Zur Detailseite

Es wird bekundet: Zwischen Jonas Weiß, Doktor der Heiligen Schrift und Pfarrer zu Sigmaringen, einerseits und Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft daselbst andererseits sind wegen des kleinen Zehnten Streitigkeiten entstanden. Der Pfarrer will den kleinen Zehnten nicht nur von etlichen Privatgütern, welche von den Bürgern für sich selbst genutzt werden und ihnen gehören, sondern auch von den der Stadt eigentümlichen Wiesmahden und Gärten, die der Stadt allein zinsbar sind und dem Hofgesinde und der Bürgerschaft um Zins verliehen werden. Karl Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, des Heiligen Römischen Reichs Erbkämmerer, hat beide Parteien gütlich verglichen: Obwohl die Privatgüter der Bürgerschaft den kleinen Zehnten bisher nicht gereicht haben, muss jeder seine Exemption und Befreiung mit glaubwürdigen Dokumenten bezeugen, sonst den Zehnten entrichten. Die Wiesmahden und Gärtlein der Stadt sollen vom kleinen Zehnten weiterhin frei sein. Es werden zwei gleichlautende Urkunden ausgefertigt., Bild 2 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen] / Zur Detailseite
![Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Sigmaringen verkaufen mit Einwilligung des Grafen Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerers, kaiserlichen Rats und Hauptmanns der Herrschaft Hohenberg, an Jakob Gleutz, Bürger zu Riedlingen, für 3.000 Gulden Landeswährung, deren Empfang bestätigt wird, 150 Gulden Zinses, zahlbar ab [15]99 jährlich auf Thomas, 8 Tage vorher oder nachher gen Riedlingen aus den Einkünften, Hölzern und Feldern, Wun und Weide, Trieb und Tratt ihrer Stadt Sigmaringen. Der Zins kann mit 3.000 Gulden bei halbjähriger schriftlicher Kündigung abgelöst werden., Bild 1](https://www2.landesarchiv-bw.de/exporte/leo/archiv_6/bilder/bestand_0000002690/labw-6-815591-1.jpg)
Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Sigmaringen verkaufen mit Einwilligung des Grafen Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerers, kaiserlichen Rats und Hauptmanns der Herrschaft Hohenberg, an Jakob Gleutz, Bürger zu Riedlingen, für 3.000 Gulden Landeswährung, deren Empfang bestätigt wird, 150 Gulden Zinses, zahlbar ab [15]99 jährlich auf Thomas, 8 Tage vorher oder nachher gen Riedlingen aus den Einkünften, Hölzern und Feldern, Wun und Weide, Trieb und Tratt ihrer Stadt Sigmaringen. Der Zins kann mit 3.000 Gulden bei halbjähriger schriftlicher Kündigung abgelöst werden., Bild 1 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen] / Zur Detailseite
![Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Sigmaringen verkaufen mit Einwilligung des Grafen Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerers, kaiserlichen Rats und Hauptmanns der Herrschaft Hohenberg, an Jakob Gleutz, Bürger zu Riedlingen, für 3.000 Gulden Landeswährung, deren Empfang bestätigt wird, 150 Gulden Zinses, zahlbar ab [15]99 jährlich auf Thomas, 8 Tage vorher oder nachher gen Riedlingen aus den Einkünften, Hölzern und Feldern, Wun und Weide, Trieb und Tratt ihrer Stadt Sigmaringen. Der Zins kann mit 3.000 Gulden bei halbjähriger schriftlicher Kündigung abgelöst werden., Bild 2](https://www2.landesarchiv-bw.de/exporte/leo/archiv_6/bilder/bestand_0000002690/labw-6-815592-1.jpg)
Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Sigmaringen verkaufen mit Einwilligung des Grafen Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerers, kaiserlichen Rats und Hauptmanns der Herrschaft Hohenberg, an Jakob Gleutz, Bürger zu Riedlingen, für 3.000 Gulden Landeswährung, deren Empfang bestätigt wird, 150 Gulden Zinses, zahlbar ab [15]99 jährlich auf Thomas, 8 Tage vorher oder nachher gen Riedlingen aus den Einkünften, Hölzern und Feldern, Wun und Weide, Trieb und Tratt ihrer Stadt Sigmaringen. Der Zins kann mit 3.000 Gulden bei halbjähriger schriftlicher Kündigung abgelöst werden., Bild 2 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen] / Zur Detailseite

Es wird bekundet: Dem Grafen Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer, kaiserlicher Rat, waren auf seine Anordnung hin von den Untertanen der beiden Grafschaften Sigmaringen und Veringen eine Eidsteuer und auf 10 Jahre ein Hilfsgeld, zahlbar jährlich auf 2 Termine, bewilligt worden. Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft zu Sigmaringen hatten eingewilligt und das Geld bis jetzt entrichtet. Da aber die Untertanen in den jetzt schweren und teuren Zeiten in arge Armut geraten sind, erlässt der Graf der Stadt Sigmaringen die Eidsteuer und noch ausstehende Hilfsgelder und verlangt an deren Stelle jährlich an Martini ab 1604 200 Gulden (den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzern gerechnet). Der Graf verzichtet auf das Inventieren bei Todesfällen. Statt der bisher unterschiedslos beim Einzug ausländischer Personen erhobenen 20 Gulden bekommt der Graf in Zukunft nur noch 10 Gulden vom Mann und 2 Taler von der Frau. Für den Abzug gilt gleiches. Die bisher vom Fuder Wein erhobenen 8 Gulden Aufschlag werden nachgelassen, doch sollen die Wirte sich mit gutem Wein eindecken; Betrug mit Wein wird bestraft. Die Heiligenpflegschaften Unserer Lieben Frau zu Laiz, St.Johann und St. Elogius in und vor der Stadt werden der Stadt so überlassen, dass der Rat jährlich aus den Bürgern 2 Pfleger aufstellen soll, die von dem Grafen oder dessen Räten und Beamten vereidigt werden und dem Grafen oder dessen Verordneten jährlich Rechnung legen müssen. Gleich nach abgehörter Jahresrechnung sind Ausstände an Geld und Früchten bar zu erlegen. Überschüsse an Korn oder Geld können mit Einwilligung des Rats und der Obrigkeit an arme Leute abgegeben werden. Ebenso sollen für die Witwen und Waisen 2 Pfleger aus dem Rat oder der Gemeinde aufgestellt, vereidigt und jährlich mit der Rechnung abgehört werden. Weidbesuch über die Zeit kostet vom Schwein 4 Kreuzer, von jedem Fasel 2 Kreuzer Eckerichtgeld, die auf Lichtmess an die Untervogtei zu bezahlen sind. Die Stadt hat sich beschwert, dass die von Graf Karl und dessen Sohn Graf Johann und anderen in ihren Klagepunkten aufgeführten Personen gekauften Güter ohne die Lasten gekauft wurden. Der Graf erklärt, dass künftig Güter mit ihrer Beschwerde, Steuern, Diensten usw. gekauft werden sollen, wie auch die Behausung des verstorbenen Untervogts Georg Lerch und auch die von Graf Johann gekauften Güter in der Steuer und Schatzung geblieben seien; die früher erworbenen Güter sollen aber unbeschwert gelassen werden. Das gegen altes Herkommen in der Stadt erbaute Bierhaus soll außerhalb gebaut werden. Es werden 2 gleichlautende Verträge auf Pergament ausgefertigt. Links unter dem Umbug Unterschrift des Grafen Karl; rechts unter dem Umbug: Der Stadtschreiber Martin Pfleger bestätigt durch Unterschrift, dass dieser Vertrag vor Schultheiß, Bürgermeister, Rat und ganzer Gemeinde verlesen und besiegelt worden ist., Bild 1 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen] / Zur Detailseite

Es wird bekundet: Dem Grafen Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer, kaiserlicher Rat, waren auf seine Anordnung hin von den Untertanen der beiden Grafschaften Sigmaringen und Veringen eine Eidsteuer und auf 10 Jahre ein Hilfsgeld, zahlbar jährlich auf 2 Termine, bewilligt worden. Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft zu Sigmaringen hatten eingewilligt und das Geld bis jetzt entrichtet. Da aber die Untertanen in den jetzt schweren und teuren Zeiten in arge Armut geraten sind, erlässt der Graf der Stadt Sigmaringen die Eidsteuer und noch ausstehende Hilfsgelder und verlangt an deren Stelle jährlich an Martini ab 1604 200 Gulden (den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzern gerechnet). Der Graf verzichtet auf das Inventieren bei Todesfällen. Statt der bisher unterschiedslos beim Einzug ausländischer Personen erhobenen 20 Gulden bekommt der Graf in Zukunft nur noch 10 Gulden vom Mann und 2 Taler von der Frau. Für den Abzug gilt gleiches. Die bisher vom Fuder Wein erhobenen 8 Gulden Aufschlag werden nachgelassen, doch sollen die Wirte sich mit gutem Wein eindecken; Betrug mit Wein wird bestraft. Die Heiligenpflegschaften Unserer Lieben Frau zu Laiz, St.Johann und St. Elogius in und vor der Stadt werden der Stadt so überlassen, dass der Rat jährlich aus den Bürgern 2 Pfleger aufstellen soll, die von dem Grafen oder dessen Räten und Beamten vereidigt werden und dem Grafen oder dessen Verordneten jährlich Rechnung legen müssen. Gleich nach abgehörter Jahresrechnung sind Ausstände an Geld und Früchten bar zu erlegen. Überschüsse an Korn oder Geld können mit Einwilligung des Rats und der Obrigkeit an arme Leute abgegeben werden. Ebenso sollen für die Witwen und Waisen 2 Pfleger aus dem Rat oder der Gemeinde aufgestellt, vereidigt und jährlich mit der Rechnung abgehört werden. Weidbesuch über die Zeit kostet vom Schwein 4 Kreuzer, von jedem Fasel 2 Kreuzer Eckerichtgeld, die auf Lichtmess an die Untervogtei zu bezahlen sind. Die Stadt hat sich beschwert, dass die von Graf Karl und dessen Sohn Graf Johann und anderen in ihren Klagepunkten aufgeführten Personen gekauften Güter ohne die Lasten gekauft wurden. Der Graf erklärt, dass künftig Güter mit ihrer Beschwerde, Steuern, Diensten usw. gekauft werden sollen, wie auch die Behausung des verstorbenen Untervogts Georg Lerch und auch die von Graf Johann gekauften Güter in der Steuer und Schatzung geblieben seien; die früher erworbenen Güter sollen aber unbeschwert gelassen werden. Das gegen altes Herkommen in der Stadt erbaute Bierhaus soll außerhalb gebaut werden. Es werden 2 gleichlautende Verträge auf Pergament ausgefertigt. Links unter dem Umbug Unterschrift des Grafen Karl; rechts unter dem Umbug: Der Stadtschreiber Martin Pfleger bestätigt durch Unterschrift, dass dieser Vertrag vor Schultheiß, Bürgermeister, Rat und ganzer Gemeinde verlesen und besiegelt worden ist., Bild 2 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen] / Zur Detailseite

Propst Vitus und der Konvent des Gotteshauses Beuron bekunden: Nach dem Tod des Johann Weyler, gräflich hohenzollerischer Schultheiß zu Veringenstadt, ist ihnen wegen ihres Konventualherren Ulrich Weyler unter anderem auch die Hälfte an dessen Verlassenschaft zu Sigmaringen (Haus, Äcker, Wiesen und Gärten) erblich zugefallen. Die andere Hälfte haben sie mit Einwilligung des Grafen Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, und von Schultheiß, Bürgermeister und Rat zu Sigmaringen von Jakob Weyler, der Rechten Doktor und Advokat des bischöflich geistlichen Hofes zu Konstanz, um eine Geldsumme laut Kaufbrief gekauft unter der Bedingung, dass diese Erwerbung dem Grafen an seiner Ober- und Herrlichkeit und der Stadt an ihrem ius (Steuer, Schatzung, Fron und anderen bürgerlichen Diensten) ohne Nachteil sein soll. Sie müssen von den betreffenden Gütern alle Beschwerden und Auflagen tragen. Bei Streitigkeiten wegen dieser Güter wollen sie vor dem Stab zu Sigmaringen Recht nehmen. Es soll wie bei allen anderen bürgerlichen Gütern zu Sigmaringen gehalten werden. Bei Wechsel des Inhabers und Lehensmanns sollen sie das Gut einem anderen ihnen und ihrem Gotteshaus gefälligen Bürger und keinem Ausländischen und Fremden verleihen, alles ohne Nachteil an ihren Zinsen, Gülten, Handlohn und Ehrschatz., Bild 1 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen] / Zur Detailseite

Es wird bekundet: zwischen Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Sigmaringen und Schultheiß, Gericht und Gemeinde zu Bingen sind Streitigkeiten entstanden über Lesen von Äpfeln, Birnen und Eicheln im Ziegelholz sowie über Bann und Untergang im Weittenriedt. Durch Deputierte und Ausschuss beider Gemeinden werden die Streitigkeiten auf Ratifikation ihrer Herren - für Sigmaringen des Grafen Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerers, kaiserlichen Rats, und für Bingen des Grafen Karl und des Junkers Balthasar von und zu Hornstein und Zollenreute als der beiden Gerichtsherren zu Bingen - auf folgende Weise beigelegt: 1) Wegen des gemeinen Zutriebs mit Ross, Vieh und Schweinen bleibt es bei dem Vertrag von 1585, in dem die Trieblauchen festgelegt sind: für die von Bingen durch das Ziegelholz herein bis zum Ziegelhaus, für die von Sigmaringen hinaus auf die Bingener Felder. 2) Schütteln oder Lesen von Äpfeln, Birnen und Eicheln im Weithard werden erlaubt: Es sollen die von Sigmaringen, soweit Unser Lieben Frauen Stock und Eigentum, Grund und Boden derer von Sigmaringen gehen, und die von Bingen, soweit Eigentum, Grund und Boden des von Hornstein und auch derer von Bingen im Weithard gehen, wie das bereits mit Lauchen abgegrenzt ist, hüten und lesen. Jeder hat seinem Bereich das Recht, Übertretungen dieser Grenze zu strafen. 3) Der Untergang im Weittenriedt vom Eck am Hörnlinbühl gerade herauf in ein Eichlein am Haag am Acker der Stadt Sigmaringen, den derzeit Martin Diem innehat, hinüber in den Acker der Stadt, den Jakob Harscher bebaut, unten ins Eck von demselben dem Graben am Espan nach gerade hinauf bis auf die Lauchert, von da hinab auf die Zehntwiese soll rechts von diesem Bezirk gemeinsam von Sigmaringen und Bingen gemacht werden. Die von Sigmaringen und die von Bingen sollen dazu je 2 Untergänger geben. Denen von Bingen soll es an ihrem Trieb im Vdelseeried (?) unschädlich sein. 4) Vom Maitag bis zum Heuet soll das Weittenriedt gebannt sein. Darnach darf jeder eintreiben, doch kann durch beiderseitige Vereinbarung der Bann auch verlängert werden. Übertretungen des Bannes werden abwechselnd von Sigmaringen und Bingen bestraft. Es werden 2 gleichlautende Vertragsbriefe ausgefertigt., Bild 1 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen] / Zur Detailseite

Es wird bekundet: zwischen Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Sigmaringen und Schultheiß, Gericht und Gemeinde zu Bingen sind Streitigkeiten entstanden über Lesen von Äpfeln, Birnen und Eicheln im Ziegelholz sowie über Bann und Untergang im Weittenriedt. Durch Deputierte und Ausschuss beider Gemeinden werden die Streitigkeiten auf Ratifikation ihrer Herren - für Sigmaringen des Grafen Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerers, kaiserlichen Rats, und für Bingen des Grafen Karl und des Junkers Balthasar von und zu Hornstein und Zollenreute als der beiden Gerichtsherren zu Bingen - auf folgende Weise beigelegt: 1) Wegen des gemeinen Zutriebs mit Ross, Vieh und Schweinen bleibt es bei dem Vertrag von 1585, in dem die Trieblauchen festgelegt sind: für die von Bingen durch das Ziegelholz herein bis zum Ziegelhaus, für die von Sigmaringen hinaus auf die Bingener Felder. 2) Schütteln oder Lesen von Äpfeln, Birnen und Eicheln im Weithard werden erlaubt: Es sollen die von Sigmaringen, soweit Unser Lieben Frauen Stock und Eigentum, Grund und Boden derer von Sigmaringen gehen, und die von Bingen, soweit Eigentum, Grund und Boden des von Hornstein und auch derer von Bingen im Weithard gehen, wie das bereits mit Lauchen abgegrenzt ist, hüten und lesen. Jeder hat seinem Bereich das Recht, Übertretungen dieser Grenze zu strafen. 3) Der Untergang im Weittenriedt vom Eck am Hörnlinbühl gerade herauf in ein Eichlein am Haag am Acker der Stadt Sigmaringen, den derzeit Martin Diem innehat, hinüber in den Acker der Stadt, den Jakob Harscher bebaut, unten ins Eck von demselben dem Graben am Espan nach gerade hinauf bis auf die Lauchert, von da hinab auf die Zehntwiese soll rechts von diesem Bezirk gemeinsam von Sigmaringen und Bingen gemacht werden. Die von Sigmaringen und die von Bingen sollen dazu je 2 Untergänger geben. Denen von Bingen soll es an ihrem Trieb im Vdelseeried (?) unschädlich sein. 4) Vom Maitag bis zum Heuet soll das Weittenriedt gebannt sein. Darnach darf jeder eintreiben, doch kann durch beiderseitige Vereinbarung der Bann auch verlängert werden. Übertretungen des Bannes werden abwechselnd von Sigmaringen und Bingen bestraft. Es werden 2 gleichlautende Vertragsbriefe ausgefertigt., Bild 2 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen] / Zur Detailseite

Herzogin Maria-Jakobäa von Bayern, Herzog Albrecht V. von Bayern, und Graf Karl II. zu Hohenzollern-Sigmaringen, als Vormünder des Markgrafen Philipp II. von Baden-Baden, verleihen dem Jacob Andler eine Metzelbank als Erblehen gegen einen Jahreszins von anderthalb Gulden markgräfischer Währung, Bild 1 [Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe] / Zur Detailseite

Herzogin Maria-Jakobäa von Bayern, Herzog Albrecht V. von Bayern, und Graf Karl II. zu Hohenzollern-Sigmaringen, als Vormünder des Markgrafen Philipp II. von Baden-Baden, verleihen dem Jacob Andler eine Metzelbank als Erblehen gegen einen Jahreszins von anderthalb Gulden markgräfischer Währung, Bild 2 [Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe] / Zur Detailseite

Herzogin Maria-Jakobäa von Bayern, Herzog Albrecht V. von Bayern, und Graf Karl II. zu Hohenzollern-Sigmaringen, als Vormünder des Markgrafen Philipp II. von Baden-Baden, verleihen dem Jacob Andler eine Metzelbank als Erblehen gegen einen Jahreszins von anderthalb Gulden markgräfischer Währung, Bild 3 [Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe] / Zur Detailseite
Andere Namensformen: |
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Geburtsdatum/-ort: | 22.01.1547 |
Sterbedatum/-ort: | 08.04.1606; Sigmaringen |
Kurzbiografie: | 1547-1606 |
GND-ID: | GND/137844859 |
Weiter im Partnersystem: | https://www.statistik-bw.de/LABI/PDB.asp?ID=68696 |
Biografie
Nachweis: | BHG(450) |
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