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Es wird bekundet: Dem Grafen Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer, kaiserlicher Rat, waren auf seine Anordnung hin von den Untertanen der beiden Grafschaften Sigmaringen und Veringen eine Eidsteuer und auf 10 Jahre ein Hilfsgeld, zahlbar jährlich auf 2 Termine, bewilligt worden. Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft zu Sigmaringen hatten eingewilligt und das Geld bis jetzt entrichtet. Da aber die Untertanen in den jetzt schweren und teuren Zeiten in arge Armut geraten sind, erlässt der Graf der Stadt Sigmaringen die Eidsteuer und noch ausstehende Hilfsgelder und verlangt an deren Stelle jährlich an Martini ab 1604 200 Gulden (den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzern gerechnet). Der Graf verzichtet auf das Inventieren bei Todesfällen. Statt der bisher unterschiedslos beim Einzug ausländischer Personen erhobenen 20 Gulden bekommt der Graf in Zukunft nur noch 10 Gulden vom Mann und 2 Taler von der Frau. Für den Abzug gilt gleiches. Die bisher vom Fuder Wein erhobenen 8 Gulden Aufschlag werden nachgelassen, doch sollen die Wirte sich mit gutem Wein eindecken; Betrug mit Wein wird bestraft. Die Heiligenpflegschaften Unserer Lieben Frau zu Laiz, St.Johann und St. Elogius in und vor der Stadt werden der Stadt so überlassen, dass der Rat jährlich aus den Bürgern 2 Pfleger aufstellen soll, die von dem Grafen oder dessen Räten und Beamten vereidigt werden und dem Grafen oder dessen Verordneten jährlich Rechnung legen müssen. Gleich nach abgehörter Jahresrechnung sind Ausstände an Geld und Früchten bar zu erlegen. Überschüsse an Korn oder Geld können mit Einwilligung des Rats und der Obrigkeit an arme Leute abgegeben werden. Ebenso sollen für die Witwen und Waisen 2 Pfleger aus dem Rat oder der Gemeinde aufgestellt, vereidigt und jährlich mit der Rechnung abgehört werden. Weidbesuch über die Zeit kostet vom Schwein 4 Kreuzer, von jedem Fasel 2 Kreuzer Eckerichtgeld, die auf Lichtmess an die Untervogtei zu bezahlen sind. Die Stadt hat sich beschwert, dass die von Graf Karl und dessen Sohn Graf Johann und anderen in ihren Klagepunkten aufgeführten Personen gekauften Güter ohne die Lasten gekauft wurden. Der Graf erklärt, dass künftig Güter mit ihrer Beschwerde, Steuern, Diensten usw. gekauft werden sollen, wie auch die Behausung des verstorbenen Untervogts Georg Lerch und auch die von Graf Johann gekauften Güter in der Steuer und Schatzung geblieben seien; die früher erworbenen Güter sollen aber unbeschwert gelassen werden. Das gegen altes Herkommen in der Stadt erbaute Bierhaus soll außerhalb gebaut werden. Es werden 2 gleichlautende Verträge auf Pergament ausgefertigt. Links unter dem Umbug Unterschrift des Grafen Karl; rechts unter dem Umbug: Der Stadtschreiber Martin Pfleger bestätigt durch Unterschrift, dass dieser Vertrag vor Schultheiß, Bürgermeister, Rat und ganzer Gemeinde verlesen und besiegelt worden ist.

Es wird bekundet: Dem Grafen Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer, kaiserlicher Rat, waren auf seine Anordnung hin von den Untertanen der beiden Grafschaften Sigmaringen und Veringen eine Eidsteuer und auf 10 Jahre ein Hilfsgeld, zahlbar jährlich auf 2 Termine, bewilligt worden. Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft zu Sigmaringen hatten eingewilligt und das Geld bis jetzt entrichtet. Da aber die Untertanen in den jetzt schweren und teuren Zeiten in arge Armut geraten sind, erlässt der Graf der Stadt Sigmaringen die Eidsteuer und noch ausstehende Hilfsgelder und verlangt an deren Stelle jährlich an Martini ab 1604 200 Gulden (den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzern gerechnet). Der Graf verzichtet auf das Inventieren bei Todesfällen. Statt der bisher unterschiedslos beim Einzug ausländischer Personen erhobenen 20 Gulden bekommt der Graf in Zukunft nur noch 10 Gulden vom Mann und 2 Taler von der Frau. Für den Abzug gilt gleiches. Die bisher vom Fuder Wein erhobenen 8 Gulden Aufschlag werden nachgelassen, doch sollen die Wirte sich mit gutem Wein eindecken; Betrug mit Wein wird bestraft. Die Heiligenpflegschaften Unserer Lieben Frau zu Laiz, St.Johann und St. Elogius in und vor der Stadt werden der Stadt so überlassen, dass der Rat jährlich aus den Bürgern 2 Pfleger aufstellen soll, die von dem Grafen oder dessen Räten und Beamten vereidigt werden und dem Grafen oder dessen Verordneten jährlich Rechnung legen müssen. Gleich nach abgehörter Jahresrechnung sind Ausstände an Geld und Früchten bar zu erlegen. Überschüsse an Korn oder Geld können mit Einwilligung des Rats und der Obrigkeit an arme Leute abgegeben werden. Ebenso sollen für die Witwen und Waisen 2 Pfleger aus dem Rat oder der Gemeinde aufgestellt, vereidigt und jährlich mit der Rechnung abgehört werden. Weidbesuch über die Zeit kostet vom Schwein 4 Kreuzer, von jedem Fasel 2 Kreuzer Eckerichtgeld, die auf Lichtmess an die Untervogtei zu bezahlen sind. Die Stadt hat sich beschwert, dass die von Graf Karl und dessen Sohn Graf Johann und anderen in ihren Klagepunkten aufgeführten Personen gekauften Güter ohne die Lasten gekauft wurden. Der Graf erklärt, dass künftig Güter mit ihrer Beschwerde, Steuern, Diensten usw. gekauft werden sollen, wie auch die Behausung des verstorbenen Untervogts Georg Lerch und auch die von Graf Johann gekauften Güter in der Steuer und Schatzung geblieben seien; die früher erworbenen Güter sollen aber unbeschwert gelassen werden. Das gegen altes Herkommen in der Stadt erbaute Bierhaus soll außerhalb gebaut werden. Es werden 2 gleichlautende Verträge auf Pergament ausgefertigt. Links unter dem Umbug Unterschrift des Grafen Karl; rechts unter dem Umbug: Der Stadtschreiber Martin Pfleger bestätigt durch Unterschrift, dass dieser Vertrag vor Schultheiß, Bürgermeister, Rat und ganzer Gemeinde verlesen und besiegelt worden ist.

Objekttyp Urkunden
Quelle/Sammlung Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen
Deposita (ohne FAS - Dep. 39) / 819-2007
Stadtarchiv Sigmaringen / 1334-1999
Sigmaringen
Stadtarchiv Sigmaringen: Urkunden / 1334-1935
Urkunden
Archivalieneinheit
Partner Landesarchiv Baden-Württemberg

Stadtarchiv Sigmaringen: Urkunden

Objekttyp Bestaende
Quelle/Sammlung Landesarchiv Baden-Württemberg Abt. Staatsarchiv Sigmaringen
Deposita (ohne FAS - Dep. 39) / 819-2007
Stadtarchiv Sigmaringen / 1334-1999
Sigmaringen
Bestand
Partner Landesarchiv Baden-Württemberg

Kaiser Karl IV. verleiht der Stadt Sigmaringen einen montäglichen Wochenmarkt mit den Rechten der Reichsstadt Pfullendorf, erwähnt in Bestellnummer 87 (1723 Juni 23).

Objekttyp Urkunden
Quelle/Sammlung Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen
Deposita (ohne FAS - Dep. 39) / 819-2007
Stadtarchiv Sigmaringen / 1334-1999
Sigmaringen
Stadtarchiv Sigmaringen: Urkunden / 1334-1935
Urkunden
Archivalieneinheit
Partner Landesarchiv Baden-Württemberg
Die Gesetze und Rechte der Stadt Sigmaringen (Reinschrift ohne Datum, Aussteller und Siegelankündigung; Text in 2 Kolumnen, die Anfangsbuchstaben der einzelnen Artikel initial gestaltet; die einzelnen Artikel [etwas später?] mit römischen Zahlen nummeriert) 1. Maß und Gewicht; Bestrafung von Falschmünzern 2. Freventliches Nachfolgen 3. Hehlerei 4. Klage eines Bürgers bei einem Herrn oder Vogt unter Übergehung von Schultheiß und Rat 5. Verklagung von Bürgern vor fremdem Gericht 6. Aufgabe des Bürgerrechts durch Ausbürger 7. Gerichtlicher Instanzenweg (Appellation) 8. Verbergen von Gut wegen Gült und Schuld 9. Schlaghändel 10. Frevel mit Wort oder Tat 11. Behandlung der Frau bei Verlust des Gutes durch den Mann 12. Freventliche Zornausbrüche oder Scheltworte 13. Freventliche Angriffe 14. Auseinandersetzungen außerhalb der Stadt, wenn jemand vom Rat ausgeschickt wird 15. Krieg in der Stadt, der aus der Stadt gezogen wird 16. Schlichtung von Zerwürfnissen in der Stadt, die mit Glockengeläut oder Geschrei anheben 17. Stabreise 18. Erledigung von Sachen unter 8 Schilling Heller durch den Büttel 19. Verleumdung 20. Behandlung von Zerwürfnissen in der Stadt, die ohne Wissen des Schultheißen oder Büttels geschehen 21. Pfändung 22. Eheversprechen 23. Verkauf von fahrendem und liegendem Pfand 24. Fälschung eines Eides 25. Fälschung gegenüber dem Gericht 26. Eigentumsrecht an gekauftem Gut 27. Verstoß gegen gebotenen Frieden 28. Erbitten des Bürgerrechts (keine Vererbung durch die Eltern) 29. Verschweigen des Bürgerrechts zur Unterlassung bürgerlicher Pflichten 30. Schuldbürgschaft

Die Gesetze und Rechte der Stadt Sigmaringen (Reinschrift ohne Datum, Aussteller und Siegelankündigung; Text in 2 Kolumnen, die Anfangsbuchstaben der einzelnen Artikel initial gestaltet; die einzelnen Artikel [etwas später?] mit römischen Zahlen nummeriert) 1. Maß und Gewicht; Bestrafung von Falschmünzern 2. Freventliches Nachfolgen 3. Hehlerei 4. Klage eines Bürgers bei einem Herrn oder Vogt unter Übergehung von Schultheiß und Rat 5. Verklagung von Bürgern vor fremdem Gericht 6. Aufgabe des Bürgerrechts durch Ausbürger 7. Gerichtlicher Instanzenweg (Appellation) 8. Verbergen von Gut wegen Gült und Schuld 9. Schlaghändel 10. Frevel mit Wort oder Tat 11. Behandlung der Frau bei Verlust des Gutes durch den Mann 12. Freventliche Zornausbrüche oder Scheltworte 13. Freventliche Angriffe 14. Auseinandersetzungen außerhalb der Stadt, wenn jemand vom Rat ausgeschickt wird 15. Krieg in der Stadt, der aus der Stadt gezogen wird 16. Schlichtung von Zerwürfnissen in der Stadt, die mit Glockengeläut oder Geschrei anheben 17. Stabreise 18. Erledigung von Sachen unter 8 Schilling Heller durch den Büttel 19. Verleumdung 20. Behandlung von Zerwürfnissen in der Stadt, die ohne Wissen des Schultheißen oder Büttels geschehen 21. Pfändung 22. Eheversprechen 23. Verkauf von fahrendem und liegendem Pfand 24. Fälschung eines Eides 25. Fälschung gegenüber dem Gericht 26. Eigentumsrecht an gekauftem Gut 27. Verstoß gegen gebotenen Frieden 28. Erbitten des Bürgerrechts (keine Vererbung durch die Eltern) 29. Verschweigen des Bürgerrechts zur Unterlassung bürgerlicher Pflichten 30. Schuldbürgschaft

Objekttyp Urkunden
Quelle/Sammlung Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen
Deposita (ohne FAS - Dep. 39) / 819-2007
Stadtarchiv Sigmaringen / 1334-1999
Sigmaringen
Stadtarchiv Sigmaringen: Urkunden / 1334-1935
Urkunden
Archivalieneinheit
Partner Landesarchiv Baden-Württemberg
Die Gesetze und Rechte der Stadt Sigmaringen. Abschrift von Urk. Nr. 6 mit kleineren sprachlichen, inhaltlich aber nicht ins Gewicht fallenden Abweichungen. Kein Umbug, Text in zwei Kolumnen, nur vereinzelte Anfangsbuchstaben initial gestaltet, die einzelnen Artikel unnummeriert.

Die Gesetze und Rechte der Stadt Sigmaringen. Abschrift von Urk. Nr. 6 mit kleineren sprachlichen, inhaltlich aber nicht ins Gewicht fallenden Abweichungen. Kein Umbug, Text in zwei Kolumnen, nur vereinzelte Anfangsbuchstaben initial gestaltet, die einzelnen Artikel unnummeriert.

Objekttyp Urkunden
Quelle/Sammlung Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen
Deposita (ohne FAS - Dep. 39) / 819-2007
Stadtarchiv Sigmaringen / 1334-1999
Sigmaringen
Stadtarchiv Sigmaringen: Urkunden / 1334-1935
Urkunden
Archivalieneinheit
Partner Landesarchiv Baden-Württemberg
Schultheiß und Richter der Stadt Sigmaringen bekunden: Vor sie und ihr Gericht kamen Albrecht Su(e)nner, ehelicher Sohn des verstorbenen Heinz Su(e)nner, mit seinem Fürsprecher einerseits und Heinz der Gru(e)ninger, Bürger und Schulheiß zu Sigmaringen und Pfleger des Altars der Frühmesse zu Sigmaringen, der der hl. Jungfrau Maria und der hl. Katharina geweiht ist, mit seinem Fürsprecher andererseits. Albrecht Su(e)nner, der laut Haupt- und Kaufbrief 30 Schilling Gült hat, die jährlich an Michaelis aus Concz Vesmans Wiese in Tittenaw zu geben sind, will dem Frühmessaltar der hl. Katharina zu Sigmaringen davon 1 Pfund Heller geben und 10 Schilling Heller an St. Michael zu Gorheim (Gorhain) an die ewigen Lichter unter der Bedingung, dass der jeweilige Frühmesser zu seinem, seines verstorbenen Vaters, seiner verstorbenen Mutter und aller seiner Vorfahren und Nachkommen Seelenheil und Trost jährlich 6 Schilling Heller 6 Priestern geben soll, die einen Jahrtag mit Seelenmessen und Vigilien begehen. Auf die Frage des Schultheißen, wie die Übergabe rechtskräftig erfolgen soll, urteilen die Richter, dass Su(e)nner die Gift und Ordnung tun soll. Albrecht Su(e)nner übergibt Heinz dem Gru(e)ninger als Pfleger die 30 Schilling Heller Gült, an den Altar der Frühmesse soll jährlich 1 Pfund Heller gehen. Die Richter bestätigen durch Urteil die rechtskräftig erfolgte Übergabe.

Schultheiß und Richter der Stadt Sigmaringen bekunden: Vor sie und ihr Gericht kamen Albrecht Su(e)nner, ehelicher Sohn des verstorbenen Heinz Su(e)nner, mit seinem Fürsprecher einerseits und Heinz der Gru(e)ninger, Bürger und Schulheiß zu Sigmaringen und Pfleger des Altars der Frühmesse zu Sigmaringen, der der hl. Jungfrau Maria und der hl. Katharina geweiht ist, mit seinem Fürsprecher andererseits. Albrecht Su(e)nner, der laut Haupt- und Kaufbrief 30 Schilling Gült hat, die jährlich an Michaelis aus Concz Vesmans Wiese in Tittenaw zu geben sind, will dem Frühmessaltar der hl. Katharina zu Sigmaringen davon 1 Pfund Heller geben und 10 Schilling Heller an St. Michael zu Gorheim (Gorhain) an die ewigen Lichter unter der Bedingung, dass der jeweilige Frühmesser zu seinem, seines verstorbenen Vaters, seiner verstorbenen Mutter und aller seiner Vorfahren und Nachkommen Seelenheil und Trost jährlich 6 Schilling Heller 6 Priestern geben soll, die einen Jahrtag mit Seelenmessen und Vigilien begehen. Auf die Frage des Schultheißen, wie die Übergabe rechtskräftig erfolgen soll, urteilen die Richter, dass Su(e)nner die Gift und Ordnung tun soll. Albrecht Su(e)nner übergibt Heinz dem Gru(e)ninger als Pfleger die 30 Schilling Heller Gült, an den Altar der Frühmesse soll jährlich 1 Pfund Heller gehen. Die Richter bestätigen durch Urteil die rechtskräftig erfolgte Übergabe.

Objekttyp Urkunden
Quelle/Sammlung Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen
Deposita (ohne FAS - Dep. 39) / 819-2007
Stadtarchiv Sigmaringen / 1334-1999
Sigmaringen
Stadtarchiv Sigmaringen: Urkunden / 1334-1935
Urkunden
Archivalieneinheit
Partner Landesarchiv Baden-Württemberg
Konrad Staiger, Schultheiß zu Sigmaringen (Sigmeringen), und die Richter daselbst bekunden: Vor ihnen und ihrem Gericht standen mit ihren Fürsprechern Eberli Schmid und ihr Bürgermeister Konrad Klain. Schmid klagte gegen den Bürgermeister wegen der Stadt: Er hat ein Haus hier, das früher einem einzigen Mann gehört hat. Seitdem die Hälfte verkauft ist und zwei Herdstätten in dem Haus sind, müssen der Stadt Sigmaringen von dem Haus 2 Wachten und andere Dienste wie von zwei Häusern geleistet werden. Schmid hat das Haus ganz an sich gebracht, sodass nun wieder nur eine Herdstatt besteht. Schmid will daher nur für ein Haus Wacht und Dienste leisten. Der Bürgermeister lässt antworten: Die Stadt habe länger als Stadt- oder Landrecht ohne Widerrede Wacht und Dienste entgegengenommen, es seien seinen Herrn auch immer zwei Hofstattzinse gegeben worden. Wer das Haus innehabe, müsse Wacht und Dienste wie von zwei Häusern leisten. Die Richter sprechen das Urteil: Wenn zwei Hofstattzinse aus dem Haus gehen, muss das Haus der Stadt Sigmaringen mit Wacht und anderen Diensten wie zwei Häuser dienstbar sein. Dem Bürgermeister wird auf Antrag von den Richtern ein offener Brief über das Urteil zugesprochen, der für die Stadt beim Schultheißen hinterlegt werden soll.

Konrad Staiger, Schultheiß zu Sigmaringen (Sigmeringen), und die Richter daselbst bekunden: Vor ihnen und ihrem Gericht standen mit ihren Fürsprechern Eberli Schmid und ihr Bürgermeister Konrad Klain. Schmid klagte gegen den Bürgermeister wegen der Stadt: Er hat ein Haus hier, das früher einem einzigen Mann gehört hat. Seitdem die Hälfte verkauft ist und zwei Herdstätten in dem Haus sind, müssen der Stadt Sigmaringen von dem Haus 2 Wachten und andere Dienste wie von zwei Häusern geleistet werden. Schmid hat das Haus ganz an sich gebracht, sodass nun wieder nur eine Herdstatt besteht. Schmid will daher nur für ein Haus Wacht und Dienste leisten. Der Bürgermeister lässt antworten: Die Stadt habe länger als Stadt- oder Landrecht ohne Widerrede Wacht und Dienste entgegengenommen, es seien seinen Herrn auch immer zwei Hofstattzinse gegeben worden. Wer das Haus innehabe, müsse Wacht und Dienste wie von zwei Häusern leisten. Die Richter sprechen das Urteil: Wenn zwei Hofstattzinse aus dem Haus gehen, muss das Haus der Stadt Sigmaringen mit Wacht und anderen Diensten wie zwei Häuser dienstbar sein. Dem Bürgermeister wird auf Antrag von den Richtern ein offener Brief über das Urteil zugesprochen, der für die Stadt beim Schultheißen hinterlegt werden soll.

Objekttyp Urkunden
Quelle/Sammlung Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen
Deposita (ohne FAS - Dep. 39) / 819-2007
Stadtarchiv Sigmaringen / 1334-1999
Sigmaringen
Stadtarchiv Sigmaringen: Urkunden / 1334-1935
Urkunden
Archivalieneinheit
Partner Landesarchiv Baden-Württemberg
Johann Graf zu Werdenberg (Werdemberg), Herr zum Heiligenberg, übergibt den ehrbaren Schultheißen, Rat und Gemeinde der Stadt Sigmaringen seine eigene Hälfte des Rathauses daselbst, die er gekauft und erbaut hat, und verzichtet auf alle Rechte und Ansprüche an seinem bisherigen Anteil.

Johann Graf zu Werdenberg (Werdemberg), Herr zum Heiligenberg, übergibt den ehrbaren Schultheißen, Rat und Gemeinde der Stadt Sigmaringen seine eigene Hälfte des Rathauses daselbst, die er gekauft und erbaut hat, und verzichtet auf alle Rechte und Ansprüche an seinem bisherigen Anteil.

Objekttyp Urkunden
Quelle/Sammlung Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen
Deposita (ohne FAS - Dep. 39) / 819-2007
Stadtarchiv Sigmaringen / 1334-1999
Sigmaringen
Stadtarchiv Sigmaringen: Urkunden / 1334-1935
Urkunden
Archivalieneinheit
Partner Landesarchiv Baden-Württemberg
Michel Fyscher, Schultheiß, und die Richter zu Laiz (Laicz) bekunden: Die ehrbaren weisen Schultheiß und Rat zu Sigmaringen haben die Mühlgärten mit Holz, Feld und allem Zubehör für die Stadt Sigmaringen gekauft, die die verstorbenen Konrad und Hans Öwinger und andere ihrer Vorfahren innehatten, im Zwing und Bann derer von Sigmaringen liegen und bisher nach Laiz steuerpflichtig waren. Schultheiß, Richter und Gemeinde zu Laiz vereinbaren nun mit Einwilligung Johanns Grafen zu Werdenberg (Werdemberg) und Herrn zum Heiligenberg (Hailgenberg), seiner Vögte und Amtleute mit Schultheiß und Rat zu Sigmaringen einen Kauf und Tausch: Sie (Laiz) wollen künftig weder Steuer noch Dienste auf die Mühlgärten setzen noch legen, sondern begeben sich aller Gewaltsame der Steuer und Gerechtigkeit über die Mühlgärten. Zur Widerlegung geben ihnen Schultheiß und Rat zu Sigmaringen 8 Schilling Heller Steuer, die denen von Sigmaringen jährlich als Steuer gegeben wurden aus Peter Osswalts Acker in der Laizer Au, und 1 Schilling Heller, der ihnen jährlich als Steuer gegeben wurde aus Michel Fyschers Acker zu Laiz jenseits der Brücke (stößt an die Widumwiese und an die Straße), unter der Bedingung, dass die von Laiz die 9 Schilling Heller als Steuer jährlich aus den vorgeschriebenen Äckern einnehmen sollen.

Michel Fyscher, Schultheiß, und die Richter zu Laiz (Laicz) bekunden: Die ehrbaren weisen Schultheiß und Rat zu Sigmaringen haben die Mühlgärten mit Holz, Feld und allem Zubehör für die Stadt Sigmaringen gekauft, die die verstorbenen Konrad und Hans Öwinger und andere ihrer Vorfahren innehatten, im Zwing und Bann derer von Sigmaringen liegen und bisher nach Laiz steuerpflichtig waren. Schultheiß, Richter und Gemeinde zu Laiz vereinbaren nun mit Einwilligung Johanns Grafen zu Werdenberg (Werdemberg) und Herrn zum Heiligenberg (Hailgenberg), seiner Vögte und Amtleute mit Schultheiß und Rat zu Sigmaringen einen Kauf und Tausch: Sie (Laiz) wollen künftig weder Steuer noch Dienste auf die Mühlgärten setzen noch legen, sondern begeben sich aller Gewaltsame der Steuer und Gerechtigkeit über die Mühlgärten. Zur Widerlegung geben ihnen Schultheiß und Rat zu Sigmaringen 8 Schilling Heller Steuer, die denen von Sigmaringen jährlich als Steuer gegeben wurden aus Peter Osswalts Acker in der Laizer Au, und 1 Schilling Heller, der ihnen jährlich als Steuer gegeben wurde aus Michel Fyschers Acker zu Laiz jenseits der Brücke (stößt an die Widumwiese und an die Straße), unter der Bedingung, dass die von Laiz die 9 Schilling Heller als Steuer jährlich aus den vorgeschriebenen Äckern einnehmen sollen.

Objekttyp Urkunden
Quelle/Sammlung Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen
Deposita (ohne FAS - Dep. 39) / 819-2007
Stadtarchiv Sigmaringen / 1334-1999
Sigmaringen
Stadtarchiv Sigmaringen: Urkunden / 1334-1935
Urkunden
Archivalieneinheit
Partner Landesarchiv Baden-Württemberg
Graf Johann zu Werdenberg (Werdemberg) etc. d. Ä. und Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Sigmaringen bekunden, dass sie, nachdem die Stadt Sigmaringen sich vor langer Zeit Ordnungen und Gesetze selbst gegeben und bisher gehalten hatte, die aber dem Stadtherrn und dem gemeinen Mann zu Sigmaringen nicht so verständlich und nützlich waren, diese Ordnungen und Gesetze erneuert, geändert, vermehrt und vermindert, damit sie dem Grafen, der Stadt und dem gemeinen Mann nützlich seien, und einhellig verordnet haben: 1. Maß und Gewicht 2. Bestrafung von Falschmünzern 3. Freventliches Nachfolgen 4. Hehlerei 5. Klage eines Bürgers bei einem Herrn oder Vogt unter Übergehung von Schultheiß und Rat; Verklagung von Bürgern vor fremdem Gericht 6. Verbergen von Gut wegen Gült und Schuld 7.-8. Schlaghändel 9. Frevel mit Wort oder Tat 10. Behandlung der Frau bei Verlust des Gutes durch den Mann 11. Freventliche Zornausbrüche oder Scheltworte 12. Freventliche Angriffe 13. Auseinandersetzungen außerhalb der Stadt, wenn jemand vom Rat ausgeschickt wird 14. Krieg in der Stadt, der aus der Stadt gezogen wird 15. Schlichtung von Zerwürfnissen in der Stadt, die mit Glockengeläut oder Geschrei anheben 16. Strabreise 17. Erledigung von Sachen unter 8 Schilling Heller durch den Büttel 18.-19. Verleumdung 20. Behandlung von Zerwürfnissen in der Stadt, die ohne Wissen des Schultheißen oder Büttels geschehen 21. Pfändung 22. Eheversprechen 23. Fälschung eines Eides; Fälschung gegenüber dem Gericht 24. Eigentumsrecht an gekauftem Gut 25. Verstoß gegen gebotenen Frieden 26. Bürgerrecht von Bürgerkindern 27. Verschweigen des Bürgerrechts zur Unterlassung bürgerlicher Pflichten 28. Schuldbürgschaft 29. Verhältnis des Büttels zum Rat 30. Schlechte und ehrliche Sachen sowie Frevel 31. Vierter Teil von allen Freveln 32. Anteil des Herrn und der Stadt an vertädigtem Geld 33. Abgabe eines Frevels durch den Herrn zu Weihnachten zum Vertrinken 34. Gerichtlicher Instanzenweg (Appellation) 35. Todfall von Sigmaringer Bürgern 36. Streit zwischen der Stadt und etlichen Bürgern wegen der Hofstatt 37. Wahl von Schultheiß, Rat, Sechsern, Bürgermeister und Büttel 38. Aufgabe des Bürgerrechts 39. Wegzug von Leibeigenen

Graf Johann zu Werdenberg (Werdemberg) etc. d. Ä. und Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Sigmaringen bekunden, dass sie, nachdem die Stadt Sigmaringen sich vor langer Zeit Ordnungen und Gesetze selbst gegeben und bisher gehalten hatte, die aber dem Stadtherrn und dem gemeinen Mann zu Sigmaringen nicht so verständlich und nützlich waren, diese Ordnungen und Gesetze erneuert, geändert, vermehrt und vermindert, damit sie dem Grafen, der Stadt und dem gemeinen Mann nützlich seien, und einhellig verordnet haben: 1. Maß und Gewicht 2. Bestrafung von Falschmünzern 3. Freventliches Nachfolgen 4. Hehlerei 5. Klage eines Bürgers bei einem Herrn oder Vogt unter Übergehung von Schultheiß und Rat; Verklagung von Bürgern vor fremdem Gericht 6. Verbergen von Gut wegen Gült und Schuld 7.-8. Schlaghändel 9. Frevel mit Wort oder Tat 10. Behandlung der Frau bei Verlust des Gutes durch den Mann 11. Freventliche Zornausbrüche oder Scheltworte 12. Freventliche Angriffe 13. Auseinandersetzungen außerhalb der Stadt, wenn jemand vom Rat ausgeschickt wird 14. Krieg in der Stadt, der aus der Stadt gezogen wird 15. Schlichtung von Zerwürfnissen in der Stadt, die mit Glockengeläut oder Geschrei anheben 16. Strabreise 17. Erledigung von Sachen unter 8 Schilling Heller durch den Büttel 18.-19. Verleumdung 20. Behandlung von Zerwürfnissen in der Stadt, die ohne Wissen des Schultheißen oder Büttels geschehen 21. Pfändung 22. Eheversprechen 23. Fälschung eines Eides; Fälschung gegenüber dem Gericht 24. Eigentumsrecht an gekauftem Gut 25. Verstoß gegen gebotenen Frieden 26. Bürgerrecht von Bürgerkindern 27. Verschweigen des Bürgerrechts zur Unterlassung bürgerlicher Pflichten 28. Schuldbürgschaft 29. Verhältnis des Büttels zum Rat 30. Schlechte und ehrliche Sachen sowie Frevel 31. Vierter Teil von allen Freveln 32. Anteil des Herrn und der Stadt an vertädigtem Geld 33. Abgabe eines Frevels durch den Herrn zu Weihnachten zum Vertrinken 34. Gerichtlicher Instanzenweg (Appellation) 35. Todfall von Sigmaringer Bürgern 36. Streit zwischen der Stadt und etlichen Bürgern wegen der Hofstatt 37. Wahl von Schultheiß, Rat, Sechsern, Bürgermeister und Büttel 38. Aufgabe des Bürgerrechts 39. Wegzug von Leibeigenen

Objekttyp Urkunden
Quelle/Sammlung Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen
Deposita (ohne FAS - Dep. 39) / 819-2007
Stadtarchiv Sigmaringen / 1334-1999
Sigmaringen
Stadtarchiv Sigmaringen: Urkunden / 1334-1935
Urkunden
Archivalieneinheit
Partner Landesarchiv Baden-Württemberg
Abschrift der Ordnungen und Gesetze der Stadt Sigmaringen vom 23.10.1460, gefertigt vom Fürstlich Hohenzollern-Sigmaringischen Archivariat am 24. Jan. 1843 zu Sigmaringen (vgl. entsprechenden Auszug aus dem Fürstlichen Hohenzollernschen Geheimen Konferenzprotokoll vom 24. Januar 1843 bei StA Sigmaringen Ho 80 Urkunde 1460 Oktober 23.

Abschrift der Ordnungen und Gesetze der Stadt Sigmaringen vom 23.10.1460, gefertigt vom Fürstlich Hohenzollern-Sigmaringischen Archivariat am 24. Jan. 1843 zu Sigmaringen (vgl. entsprechenden Auszug aus dem Fürstlichen Hohenzollernschen Geheimen Konferenzprotokoll vom 24. Januar 1843 bei StA Sigmaringen Ho 80 Urkunde 1460 Oktober 23.

Objekttyp Urkunden
Quelle/Sammlung Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen
Deposita (ohne FAS - Dep. 39) / 819-2007
Stadtarchiv Sigmaringen / 1334-1999
Sigmaringen
Stadtarchiv Sigmaringen: Urkunden / 1334-1935
Urkunden
Archivalieneinheit
Partner Landesarchiv Baden-Württemberg
Graf Jörg zu Werdenberg (Werdemberg) und zum Heiligenberg (Hailgenberg) legt die Streitigkeiten bei zwischen den ehrsamen Priorin und Konvent seines Gotteshauses Hedingen und den ehrsamen weisen Schultheiß, Bürgermeister und Rat seiner Stadt Sigmaringen um einen Teil an dem Holz Aspach, der ihrem Gotteshaus und Patron Johannes d.T. zugehören soll, und um das Holz, das zu Ablach zwischen den Hölzern des von Zimmern (Zymmern) und deren von Sigmaringen liegt und in ihren Hof zu Ablach gehören soll: 1) Die Klosterfrauen verzichten auf das Holz Aspach. Dafür gibt ihnen die Stadt 2 Jauchert Feld

Graf Jörg zu Werdenberg (Werdemberg) und zum Heiligenberg (Hailgenberg) legt die Streitigkeiten bei zwischen den ehrsamen Priorin und Konvent seines Gotteshauses Hedingen und den ehrsamen weisen Schultheiß, Bürgermeister und Rat seiner Stadt Sigmaringen um einen Teil an dem Holz Aspach, der ihrem Gotteshaus und Patron Johannes d.T. zugehören soll, und um das Holz, das zu Ablach zwischen den Hölzern des von Zimmern (Zymmern) und deren von Sigmaringen liegt und in ihren Hof zu Ablach gehören soll: 1) Die Klosterfrauen verzichten auf das Holz Aspach. Dafür gibt ihnen die Stadt 2 Jauchert Feld "uff Geb uff der Halden", sobald sie diese bebauen wollen. Zuvor dürfen die von Sigmaringen das dortige Holz hauen und in ihre Stadt abführen. Erst dann dürfen die Frauen von Hedingen das Feld ausstocken und ausroden lassen. Wenn das alles geschehen ist, sollen die beiden Parteien die 2 Jauchert Ackers durch ehrbare Leute aus dem ausgerodeten und ausgestockten Feld auszeichnen und marken lassen. Lassen die von Hedingen die 2 Jauchert wieder mit Holz verwachsen, so gehören diese wieder denen von Sigmaringen, bis die Hedinger das Feld wieder bebauen. 2) Das vom Kloster Hedingen beanspruchte, durch Marken bezeichnete Holz zu Ablach wird der Stadt Sigmaringen zugesprochen. Dafür erhält Hedingen das Holz, das an Gögginger (Gegkinger) (Göggingen, Gde. Krauchenwies, Lkr. Sigmaringen) Imgrund bis hinab an Ryssenwiese geht und zwischen den Hölzern derer von Hedingen liegt. Jede der beiden Parteien erhält eine Urkunde.

Objekttyp Urkunden
Quelle/Sammlung Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen
Deposita (ohne FAS - Dep. 39) / 819-2007
Stadtarchiv Sigmaringen / 1334-1999
Sigmaringen
Stadtarchiv Sigmaringen: Urkunden / 1334-1935
Urkunden
Archivalieneinheit
Partner Landesarchiv Baden-Württemberg
Graf Jörg von Werdenberg (Werdemberg) und zum Heiligenberg (Hailigenberg) und Werner von Zimmern (Zymmern) schlichten Streitigkeiten zwischen den ehrsamen Priorin und Konvent des Gotteshauses zu Hedingen, bei des Grafen Stadt Sigmaringen gelegen, und Schultheiß, Bürgermeister, Rat und ganzer Gemeinde der Stadt Sigmaringen unter Hinzuziehung etlicher der Ihrigen. 1) Der geschehene Untergang in der Au (Ow) wird anerkannt, doch sollen in Zukunft die Frauen zu Hedingen vier Tage vorher benachrichtigt werden, damit sie teilnehmen können. 2) Die Frauen des Gotteshauses Hedingen dürften 14 Zugochsen haben, ferner 30 Haupt Hornvieh (gehörnte Vieh), 40 Schweine oder Schafe, und dürfen zu dem Horn- und Zugvieh einen Hirten halten und das Vieh dorthin treiben lassen, wohin auch die von Sigmaringen ihr Vieh treiben. Was die von Sigmaringen an Weide für den Viehtrieb bannen, soll auch für das Vieh der Frauen von Hedingen gebannt sein. 3) Das Schmalvieh der Frauen von Hedingen treibt der Stadthirte mit; er soll es jeweils beim Kloster holen und abliefern. 4) Was die von Sigmaringen an Weide, Wunn, Holz und Feld bannen, ist auch für die Frauen von Hedingen verbindlich mit Ausnahme ihrer eigenen Hölzer. 5) Mit dem Espan soll es wie bisher gehalten werden. Graf Jörg von Werdenberg behält sich Minderung oder Mehrung des Vorstehenden vor. Jede der Parteien erhält eine Urkunde.

Graf Jörg von Werdenberg (Werdemberg) und zum Heiligenberg (Hailigenberg) und Werner von Zimmern (Zymmern) schlichten Streitigkeiten zwischen den ehrsamen Priorin und Konvent des Gotteshauses zu Hedingen, bei des Grafen Stadt Sigmaringen gelegen, und Schultheiß, Bürgermeister, Rat und ganzer Gemeinde der Stadt Sigmaringen unter Hinzuziehung etlicher der Ihrigen. 1) Der geschehene Untergang in der Au (Ow) wird anerkannt, doch sollen in Zukunft die Frauen zu Hedingen vier Tage vorher benachrichtigt werden, damit sie teilnehmen können. 2) Die Frauen des Gotteshauses Hedingen dürften 14 Zugochsen haben, ferner 30 Haupt Hornvieh (gehörnte Vieh), 40 Schweine oder Schafe, und dürfen zu dem Horn- und Zugvieh einen Hirten halten und das Vieh dorthin treiben lassen, wohin auch die von Sigmaringen ihr Vieh treiben. Was die von Sigmaringen an Weide für den Viehtrieb bannen, soll auch für das Vieh der Frauen von Hedingen gebannt sein. 3) Das Schmalvieh der Frauen von Hedingen treibt der Stadthirte mit; er soll es jeweils beim Kloster holen und abliefern. 4) Was die von Sigmaringen an Weide, Wunn, Holz und Feld bannen, ist auch für die Frauen von Hedingen verbindlich mit Ausnahme ihrer eigenen Hölzer. 5) Mit dem Espan soll es wie bisher gehalten werden. Graf Jörg von Werdenberg behält sich Minderung oder Mehrung des Vorstehenden vor. Jede der Parteien erhält eine Urkunde.

Objekttyp Urkunden
Quelle/Sammlung Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen
Deposita (ohne FAS - Dep. 39) / 819-2007
Stadtarchiv Sigmaringen / 1334-1999
Sigmaringen
Stadtarchiv Sigmaringen: Urkunden / 1334-1935
Urkunden
Archivalieneinheit
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Hans von Mulfingen, Vogt zu Sigmaringen, bekundet, dass die Streitigkeiten zwischen den ehrsamen weisen Schultheißen, Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Sigmaringen einerseits und den ehrbaren Amtmann, Gericht und Gemeinde von Sigmaringendorf betreffend Weide, Trieb und Tratt im Wald genannt der Fulbrunn geschlichtet worden sind, nachdem sich die Parteien auf Schiedsleute - 8 Männer, von jeder Partei 4 - und auf ihn als Obmann gütlich geeinigt hatten. Die 8 Männer haben entschieden: Beide Parteien sollen von des Tyßmerstal, den Holzlachen und Steinen nach bis an den Hedinger Weg, der von Krauchenwies (Kruchenwis) herübergeht, den Weg hinab bis an Paulter (Bolter) Weg treiben. Keine Partei soll über den Hedinger Weg treiben, sondern auf dem ihr zuliegenden Teil bleiben. Über den Hedinger Weg von Bolter hinaus bis an das Tal, welches von der Stegwiese herabgeht, sind die 8 Männer nicht einig geworden, sodass Hans von Mulfingen entschieden hat: Von Bolterweg den Hedinger Weg ab bis an den Mittelweg, den Lachen nach hinaus unter Lütfrad Bol und unter Riffenwiese hin bis an das Tal, das von der Stegwiese herabgeht, und das Tal aufwärts bis in die Stegwiese: Was unterhalb dem Hedinger Weg Sigmaringendorf zu liegt, dort soll der Tratt denen von Sigmaringendorf gehören. Was oberhalb dem Hedinger Weg und dem Mittelweg den Lachen nach in dem Tal, welches von der Stegwiese herabgeht, und das Tal aufwärts bis in die Stegwiese Sigmaringen zu liegt, dort soll der Tratt denen von Sigmaringen gehören. Was unter dem Mittelweg den Lachen und Tal nach bis an die Stegwiese, auch vom Mittelweg den Hedinger Weg hinaus gen Krauchenwies zu ob dem Hedinger Weg zu liegt, soll beiden Parteien gemeinsamer Tratt sein. Die Parteien erhalten darüber je eine Urkunde.

Hans von Mulfingen, Vogt zu Sigmaringen, bekundet, dass die Streitigkeiten zwischen den ehrsamen weisen Schultheißen, Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Sigmaringen einerseits und den ehrbaren Amtmann, Gericht und Gemeinde von Sigmaringendorf betreffend Weide, Trieb und Tratt im Wald genannt der Fulbrunn geschlichtet worden sind, nachdem sich die Parteien auf Schiedsleute - 8 Männer, von jeder Partei 4 - und auf ihn als Obmann gütlich geeinigt hatten. Die 8 Männer haben entschieden: Beide Parteien sollen von des Tyßmerstal, den Holzlachen und Steinen nach bis an den Hedinger Weg, der von Krauchenwies (Kruchenwis) herübergeht, den Weg hinab bis an Paulter (Bolter) Weg treiben. Keine Partei soll über den Hedinger Weg treiben, sondern auf dem ihr zuliegenden Teil bleiben. Über den Hedinger Weg von Bolter hinaus bis an das Tal, welches von der Stegwiese herabgeht, sind die 8 Männer nicht einig geworden, sodass Hans von Mulfingen entschieden hat: Von Bolterweg den Hedinger Weg ab bis an den Mittelweg, den Lachen nach hinaus unter Lütfrad Bol und unter Riffenwiese hin bis an das Tal, das von der Stegwiese herabgeht, und das Tal aufwärts bis in die Stegwiese: Was unterhalb dem Hedinger Weg Sigmaringendorf zu liegt, dort soll der Tratt denen von Sigmaringendorf gehören. Was oberhalb dem Hedinger Weg und dem Mittelweg den Lachen nach in dem Tal, welches von der Stegwiese herabgeht, und das Tal aufwärts bis in die Stegwiese Sigmaringen zu liegt, dort soll der Tratt denen von Sigmaringen gehören. Was unter dem Mittelweg den Lachen und Tal nach bis an die Stegwiese, auch vom Mittelweg den Hedinger Weg hinaus gen Krauchenwies zu ob dem Hedinger Weg zu liegt, soll beiden Parteien gemeinsamer Tratt sein. Die Parteien erhalten darüber je eine Urkunde.

Objekttyp Urkunden
Quelle/Sammlung Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen
Deposita (ohne FAS - Dep. 39) / 819-2007
Stadtarchiv Sigmaringen / 1334-1999
Sigmaringen
Stadtarchiv Sigmaringen: Urkunden / 1334-1935
Urkunden
Archivalieneinheit
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Burckhart Schußler, Ammann zu Sipplingen (Siplingen) (Sipplingen, Bodenseekreis) bekundet: Als er mit Vollmacht der ehrsamen und weisen Pfleger und Meister des Heiliggeist-Spitals zu Konstanz [Costen(n)tz], seiner Herren, zu Sipplingen öffentlich zu Gericht saß, sind der Machtbote des Hans Zimmer, Priesters und Kaplans zu Meßkirch (Meskirch), und Stoffel Entzioner (auch: En(n)cioner, Entzcioner), erschienen. Der Machtbote klagte, dass ihm aus etlichen Gütern, von denen teilweise Stoffel Entzioner Inhaber sei, Zins laut seinem Brief ausstehe, und begehrte, dass ihm die Güter zu Sipplingen nach dem Recht des Dorfes Sipplingen vergantet werden. Stoffel Entzioner lehnt eine Vergantung seines Gutes ab, da daraus seine Herren von Konstanz jährlich 3 Eimer Wein Bodenzins erhalten. Ausständig sind 4 Jahre Bodenzins = 12 Eimer Wein. Er habe diese auf das Gut an der Gant geschlagen laut einem Gantbriefe, welcher verlesen worden ist. Das Gut sei 4 Jahre wüst gelegen und von niemandem beansprucht worden. Nach der Gant sei es ein Jahr wüst gelegen. Nachdem er die Güter in Bau gebracht habe, werde er von Hans Zimmer angefordert. Entzioner verweist auf den Zinsbrief, wo von Rückgang der Güter gesprochen wird, dass sie den Zins nicht mehr ertragen, und behauptet, Zimmer gegenüber nichts schuldig zu sein. - Auf die Frage des Ammanns nach dem Urteil verweisen die Richter die Sache an die fürsichtigen, ehrsamen und weisen Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz als die Oberen.

Objekttyp Urkunden
Quelle/Sammlung Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen
Deposita (ohne FAS - Dep. 39) / 819-2007
Stadtarchiv Sigmaringen / 1334-1999
Sigmaringen
Stadtarchiv Sigmaringen: Urkunden / 1334-1935
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